XII.1. Die rasante Entwicklung biomedizinischer Technologien, die in das Leben des heutigen Menschen von der Geburt bis zum Tode eingreift, und die Unmöglichkeit, den sich dabei stellenden sittlichen Herausforderungen im Rahmen der traditionellen medizinischen Ethik Antwort zu geben, sind für die Gesellschaft Anlaß tiefster Besorgnis. Der Versuch der Menschen, durch eine nach Belieben vorgenommene Änderung und „Verbesserung“ Seiner Schöpfung Gott gleich zu werden, birgt die Gefahr, der Menschheit neue Bürden und neues Leid aufzuerlegen. Die Entwicklung der biomedizinischen Technologien drängt zusehends jedwede kritische Beurteilung der möglichen geistig-ethischen und sozialen Konsequenzen ihrer unkontrollierten Anwendung an den Rand, was bei der Kirche unweigerlich tiefe pastorale Sorge auslösen muß. Bei der Formulierung ihrer Position hinsichtlich den gegenwärtig weltweit diskutierten Fragen der Bioethik, allen voran denjenigen, die mit einer konkreten Einwirkung auf den Menschen verbunden sind, geht die Kirche von der auf der Göttlichen Offenbarung beruhenden Vorstellung vom Leben als einer unschätzbaren Gabe Gottes aus; ebenso geht sie von der unaufhebbaren Freiheit sowie gottebenbildlichen Würde der menschlichen Person aus, die zur „himmlischen Berufung, die Gott uns in Jesus Christus schenkt“ (Phil 3.14) und zum Erringen einer Vollkommenheit gleich der des himmlischen Vaters (Mt 5.48) bestimmt ist, die zur Vergöttlichung, d.h. zur Teilhabe an der göttlichen Natur (2 Petr 1.4), berufen ist. XII.2. Seit alters her bezeichnet die Kirche den vorsätzlichen Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) als schwere Sünde. Die kanonischen Regeln setzen die Abtreibung mit Mord gleich. Dieser Beurteilung liegt die 72 Überzeugung zugrunde, daß das keimende menschliche Leben ein Geschenk Gottes ist, mithin stellt jeder Eingriff in das Leben der künftigen menschlichen Persönlichkeit eine verbrecherische Tat dar. Der Psalmist beschreibt die Entwicklung der Frucht im Mutterleib als einen schöpferischen Akt Gottes: „Denn du hast mein Inneres geschaffen, mich gewoben im Schoß meiner Mutter. (...) Als ich geformt wurde im Dunkeln, kunstvoll gewirkt in den Tiefen der Erde, waren meine Glieder dir nicht verborgen, Deine Augen sahen, wie ich entstand“ (Ps 139.13, 15-16 / Original: 138.13, 15-16). Das gleiche bezeugt Ijob in seinen an Gott gerichteten Worten: „Deine Hände haben mich gebildet. (...) Hast du mich nicht ausgegossen wie Milch, wie Käse mich gerinnen lassen? Mit Haut und Fleisch hast du mich umkleidet, mit Knochen und Sehnen mich durchflochten. Leben und Huld hast du mir verliehen, deine Obhut schützte meinen Geist. (...) (Du) ließest (...) mich aus dem Mutterschoß kommen“ (Ijob 10.8-12, 18). „Noch ehe ich dich im Mutterleib formte (...), noch ehe du aus dem Mutterschoß hervorkamst, habe ich dich geheiligt“ (Jer 1.5-6), sprach der Herr zum Propheten Jeremia. „Töte das Kirid nicht, verursache keine Fehlgeburt“ – dieses Gebot reiht sich unter den wichtigsten Geboten Gottes in die „Lehre der zwölf Apostel“ ein, einer der ältesten christlichen Schriften. „Die Frau, die eine Fehlgeburt verursacht, ist Mörderin und muß Rechenschaft ablegen vor Gott. Weil (...) die Frucht im Leib ein lebendiges Wesen ist, ein Abbild Gottes“, schrieb Athenagoras, der Apologet des 2. Jahrhunderts. „Wer ein Mensch werden wird, ist bereits ein Mensch“, bekräftigte Tertullian an der Wende vom 2. zum 3. Jahrhundert. „Diejenige, die die Frucht im Leibe vorsätzlich tötet, unterliegt der Verurteilung wegen Mordes (...). Diejenigen, die medizinische Mittel für die Vernichtung der Frucht im Leibe reichen, sind wie Mörder zu bestrafen, desgleichen diejenigen, die kindstötendes Gift einnehmen“, steht in der 2. und 8. Regel des hl. Basilius des Großen, die in das Buch der Regeln der Orthodoxen Kirche aufgenommen und durch die 91. Regel des VI. Ökumenischen Konzils bestätigt worden ist. In diesem Zusammenhang betont Basilius, daß die Schwere der Schuld unabhängig von der Dauer der Schwangerschaft ist. „Wir treffen keine Unterscheidung zwischen der ausgebildeten und der sich noch in Ausbildung befindenden Frucht.“ Der hl. Johannes Chrysostomus bezeichnete jene, die eine Abtreibung vornehmen, als die „Bösesten, wenn nicht Mörder“. Nach Beurteilung der Kirche, ist in der weiten Verbreitung und Rechtfertigung der Abtreibung in der modernen Gesellschaft eine Bedrohung für die Zukunft der Menschheit und ein unbestreitbares Zeugnis des moralischen Verfalls zu sehen. Die Treue zu der von der Bibel und den Heiligen Vätern überlieferten Lehre über die Heiligkeit und Kostbarkeit des menschlichen Lebens ist mit einer Anerkennung der „Freiheit der Wahl“ der Frau in der Verfügung über das Schicksal der Leibesfrucht grundsätzlich unvereinbar. Darüber hinaus stellt die Abtreibung eine ernstzunehmende Gefahr für die physische und seelische Gesundheit der Mutter dar. Die Kirche ist sich stets ihrer Pflicht bewußt, sich für die Verteidigung der verletzlichsten und abhängigsten menschlichen Wesen – der ungeborenen Kinder – einzusetzen. Unter keinen Umständen kann die Orthodoxe Kirche der Durchführung einer Abtreibung den Segen erteilen. 73 Ohne die Frauen, die eine Abtreibung vorgenommen haben, zu verwerfen, ruft die Kirche sie zu Reue und Überwindung der unseligen Folgen ihrer Sünde durch Gebet, zur Kirchenbuße sowie der daran anschließenden Teilnahme an den erlösenden Sakramenten auf. In Fällen, in denen das Leben der Frau durch die Fortführung der Schwangerschaft unmittelbar bedroht ist, im besonderen dann, wenn sie bereits Kinder zur Welt gebracht hat, wird in der pastoralen Praxis zu Nachsicht geraten. Der Frau, die angesichts derartiger Umstände die Schwangerschaft abgebrochen hat, wird die eucharistische Gemeinschaft mit der Kirche nicht versagt, diese Gemeinschaft wird jedoch nur unter der Bedingung gewährt, daß die Frau der von ihrem Beichtvater bestimmten persönlichen Bußgebetsregel Folge leistet. Der Kampf gegen die Abtreibung, zu der sich die Frauen unter dem Druck äußerster materieller Not und Hilflosigkeit entschließen, fordert von der Kirche wie der Gesellschaft die Ausarbeitung tatkräftiger Maßnahmen zum Schutz der Mutterschaft, ebenso von Adoptionsbedingungen zugunsten der Kinder, deren Mütter sie aus irgendeinem Grund nicht selbständig erziehen können. Die Verantwortung für die Sünde der Tötung des ungeborenen Kindes trägt neben der Frau auch der Vater, wenn die Abtreibung mit seiner Einwilligung durchgeführt worden ist. Sollte die Abtreibung durch die Frau ohne das Einverständnis des Mannes vorgenommen worden sein, kann dies als Scheidungsgrund geltend gemacht werden (vgl. X.3). Der Arzt, der die Abtreibung durchgeführt hat, lädt im gleichen Maße Sünde auf sich. Die Kirche fordert den Staat auf, das Recht der medizinisch Tätigen auf Verweigerung einer Abtreibung aus Gewissensgründen zu respektieren. Eine Rechtslage, die die rechtliche Verantwortung des Arztes für den Tod der Frau unvergleichlich höher setzt als die Verantwortung für die Zerstörung des ungeborenen Lebens – und die somit Ärzte wie Patienten zu einer Abtreibung nahezu herausfordert –, darf nicht als selbstverständlich erachtet werden. Der Arzt soll bei der Diagnostizierung, die unter Umständen eine Entscheidung zugunsten des Schwangerschaftsabbruchs nach sich zieht, mit höchster Gewissenhaftigkeit vorgehen, wobei der gläubige Arzt verpflichtet ist, den medizinischen Befund einerseits und die Gebote des christlichen Gewissens andererseits prüfend gegeneinander abzuwägen. XII.3. Eine religiös-sittliche Beurteilung muß auch die Frage der Empfängnisverhütung erfahren. Einige kontrazeptive Mittel besitzen eine praktisch abortive Wirkung, die bereits in den frühesten Stadien das Leben des Embryos künstlich beendet, weshalb diese Mittel dem für die Abtreibung geltenden Urteil unterliegen. Andere Mittel, die nicht mit dem Abbruch bereits beginnenden Lebens verknüpft sind, dürfen keineswegs einer Abtreibung gleichgestellt werden. Bei Begründung ihrer Haltung zu den nichtabortiven Empfängnisverhütungsmitteln lassen sich die christlichen Ehegatten von der Überzeugung leiten, daß die Weitergabe des menschlichen Lebens eines der Hauptziele des durch Gott gestifteten Ehebundes ist (vgl. X.4). Der bewußte Verzicht auf Kinder aus egoistischen Erwägungen entwertet die Ehe und ist eine unbestreitbare Sünde. 74 Gleichzeitig sind die Eltern auch vor Gott für die vollwertige Erziehung der Kinder verantwortlich. Ein verantwortungsbewußtes Verhältnis zur Geburt von Kindern wird u.a. auch durch eine zeitweilige Enthaltung bezeugt. Allerdings sind ebenso die Worte des Apostels Paulus an die christlichen Ehegatten im Gedächtnis zu bewahren: „Entzieht euch einander nicht, außer im gegenseitigen Einverständnis und nur eine Zeitlang, um für das Gebet frei zu sein. Dann kommt wieder zusammen, damit euch der Satan nicht in Versuchung führt, wenn ihr euch nicht enthalten könnt“ (1 Kor 7.5). Es ist selbstverständlich, daß die diesbezüglichen Entscheidungen von den Ehegatten in gegenseitigem Einvernehmen und unter Hinzuziehung des Rates eines Geistlichen getroffen werden müssen. Letzterer hat in jedem Einzelfall mit pastoraler Wachsamkeit die Lebensbedingungen des Ehepaars, ihr Alter, ihre Gesundheit, die Stufe ihrer geistigen Reife sowie eine Anzahl weiterer zusätzlicher Umstände in Erwägung zu ziehen, wobei auch eine Unterscheidung zwischen jenen, die die hohen Anforderungen der Enthaltsamkeit zu „erfassen“ imstande sind und jenen, denen es nicht „gegeben ist“ (Mt 19.11), zu treffen und gleichzeitig für die Erhaltung und Festigung der Familie Sorge zu tragen ist. Der Heilige Synod der Russisch-Orthodoxen Kirche verwies in seinem Beschlußpapier vom 28.10.1998 die Priester, die einen geistlichen Dienst versehen, auf die „Unzulässigkeit des Zwangs oder der Nötigung der Kinder der Kirche, gegen ihren Willen (...) auf eine eheliche Beziehung innerhalb der Ehe zu verzichten“, und erinnerte die Seelsorger nachdrücklich daran, „bei der Besprechung von Fragen, die Aspekte des Ehe- und Familienlebens der Kinder der Kirche berühren, besondere Keuschheit wie auch seelsorgliche Wachsamkeit zu zeigen“. XII.4. Die Anwendung neuer biomedizinischer Methoden hilft in vielen Fällen, das Leiden der Unfruchtbarkeit zu überwinden. Zugleich beeinträchtigt die Zunahme der technologischen Eingriffe in den Prozeß des Aufkeimens des menschlichen Lebens die geistige Integrität und physische Gesundheit der Person. Im gleichen Maße sind die – von alters her grundlegenden – zwischenmenschlichen Beziehungen gefährdet. Mit der Entwicklung der erwähnten Technologien geht die auf nationaler und internationaler Ebene betriebene Verbreitung der Ideologie sogenannter Reproduktionsrechte einher. Diese Weltanschauung behauptet eine Priorität der geschlechtlichen und sozialen Selbstverwirklichung der Person gegenüber der Sorge um die Zukunft des Kindes, um die geistige und physische Gesundheit der Gesellschaft und deren moralischen Zustand. Allmählich bahnt sich eine weltweite Sichtweise des menschlichen Lebens an, der zufolge es als ein Produkt gilt, das nach persönlichen Präferenzen auswählbar ist und über das verfügt werden kann gleich sonstigen materiellen Gegenständen. In den Trauungsgottesdiensten bringt die Orthodoxe Kirche ihr Vertrauen darauf zum Ausdruck, daß das Aufziehen von Kindern, wohl wünschenswerte Frucht der gesetzlichen Ehe, nicht deren einziges Ziel ist. Neben der „Frucht des Leibes“ erbitten 75 die Eheleute die Gaben der unvergänglichen gegenseitigen Liebe, der Keuschheit sowie der „Einstimmigkeit von Seele und Körper“. Deshalb kann die Kirche Wege zur Elternschaft, die mit dem Ratschluß des Schöpfers allen Lebens unvereinbar sind, nicht als moralisch gerechtfertigt akzeptieren. Falls der Mann oder die Frau unfruchtbar ist und die therapeutischen und chirurgischen Methoden der Heilung von Infertilität keine Abhilfe geschafft haben, so sollen sie ihre Kinderlosigkeit in Demut als eine besondere Berufung für ihr Leben annehmen. Die seelsorgliche Beratung soll in solchen Fällen anregen, eine Adoption in gegenseitigem Einverständnis der Eltern in Betracht zu ziehen. Die künstliche Befruchtung mit Samenzellen des Mannes, insofern sie ja die Einheit der Ehegemeinschaft nicht beeinträchtigt, sich von der natürlichen Empfängnis nicht prinzipiell unterscheidet und im Rahmen der ehelichen Beziehung vorgenommen wird, kann ebenfalls zu den zulässigen Mitteln ärztlicher Hilfe gerechnet werden. Eine Manipulation aber, die im Zusammenhang mit einer Samenspende entsteht, verletzt die Integrität der Persönlichkeit sowie die Ausschließlichkeit der ehelichen Beziehungen mittels des erlaubten Eingriffs durch einen Dritten. Darüber hinaus fördert eine solche Praxis eine der Verantwortung enthobene Vaterschaft oder Mutterschaft wie auch die bewußte Befreiung von allen Verbindlichkeiten gegenüber denjenigen, die „Fleisch vom Fleische“ der anonymen Spender sind. Zudem höhlt der Rückgriff auf Spenderzellen die Grundfesten der familiären Beziehungen auch insofern aus, als die Kindschaft neben der „sozialen“ auch die sogenannte biologische Elternschaft voraussetzt. Eine „Leihmutterschaft“, d.h. die Einpflanzung einer befruchteten Eizelle bei einer Frau, die nach der Geburt das Kind den „Auftraggebern“ zurückgibt, ist widernatürlich und in moralischer Hinsicht inakzeptabel, auch in Fällen, in denen dies auf nichtkommerzieller Basis erfolgt. Eine solche Vorgehensweise bedeutet die Zerstörung der tiefen emotionalen und geistigen Nähe, die sich zwischen der Mutter und dem Kind in der Zeit der Schwangerschaft entwickelt. Die „Leihmutterschaft“ hat traumatische Auswirkungen sowohl auf die austragende Frau, deren mütterliche Gefühle verletzt werden, als auch auf das Kind, das nachfolgend eine Identitätskrise wird durchleiden müssen. Unstatthaft aus orthodoxer Sicht sind des weiteren alle Varianten extrakorporaler (außerhalb des Mutterleibs erfolgend) Befruchtung, die die Erzeugung, Konservierung sowie absichtliche Vernichtung „überschüssiger“ Embryonen einschließt. Namentlich auf der Anerkennung der menschlichen Würde auch des Embryos stützt sich ja die moralische Verurteilung der Abtreibung seitens der Kirche (vgl. XII.2). Die Befruchtung alleinstehender Frauen mit Hilfe von Spendersamen bzw. eine Verwirklichung des „Rechts auf Reproduktion“ alleinstehender Männer und Personen von sogenannter abweichender sexueller Orientierung beraubt das werdende Kind seines Rechts auf Mutter und Vater. Die Anwendung reproduktiver Methoden außerhalb der von Gott gesegneten Familie wird zu einer Form von Gottlosigkeit, die sich unter dem Deckmantel der Autonomie des Menschen wie auch der falsch verstandenen Freiheit der Person Bahn bricht. 76 XII.5. Ein Großteil der Gebrechen des Menschen insgesamt besteht aus Erbkrankheiten. Die Entwicklung der medizinisch-genetischen Diagnose- und Heilmethoden trägt zur Verhütung solcher Krankheiten bei sowie zur Milderung der Leiden unzähliger Menschen. Es gilt hierbei jedoch zu bedenken, daß genetische Störungen nicht selten aus der Vernachlässigung moralischer Grundsätze resultieren, d.h. aus einer lasterhaften Lebensweise, infolge dessen jene Leiden über die Nachkommenschaft kommen. Die sündhafte Zersetzung der menschlichen Natur wird durch geistigspirituelle Anstrengung überwunden; aber wenn das Laster im Leben von Generation zu Generation mit wachsender Macht herrscht, gehen die Worte der Heiligen Schrift in Erfüllung: „denn schlimm ist das Ende eines schuldhaften Geschlechts“ (Weish 3.19). Entsprechend gültig ist auch sein Gegenteil: „Wohl dem Mann, der den Herrn fürchtet und ehrt und sich herzlich freut an seinen Geboten. Seine Nachkommen werden mächtig im Land, das Geschlecht der Redlichen wird gesegnet“ (Ps 112.1-2/Original: 111.1-2). Somit erweisen sich die Forschungen auf dem Gebiet der Genetik als eine Bestätigung der geistigen Gesetzmäßigkeiten, die Jahrhunderte zuvor der Menschheit im Worte Gottes offenbart wurden. Neben dem Verweis auf die moralischen Wurzeln der Gebrechen begrüßt die Kirche die Bemühungen der Ärzte um eine Überwindung der Erbkrankheiten. Zugleich darf das Ziel eines genetischen Eingriffs jedoch nicht in der künstlichen „Vervollkommnung“ des Menschengeschlechts oder in einer Änderung des Ratschlusses Gottes über den Menschen liegen. Aus diesen Gründen dürfen gentherapeutische Eingriffe nur mit Zustimmung des Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreters, weiterhin ausschließlich zu medizinischen Zwecken vorgenommen werden. Die gebtherapeutische Behandlung von Keimzellen kann von äußerst gefährlichem Charakter sein, da von den Veränderungen des Genoms (gesamte Erbsubstanz) eine Folge von Generationen betroffen wäre, was unabsehbare Implikationen in Form neuer Mutationen wie auch der Destabilisierung des Gleichgewichts zwischen dem menschlichen Geschlecht und der Umwelt nach sich ziehen könnte. Die Erfolge der Entschlüsselung des genetischen Codes schaffen die realen Voraussetzungen für eine breite Anwendung von Gentests mit dem Ziel, Informationen über die natürliche Einzigartigkeit jedes Menschen und dessen Veranlagung zu bestimmten Krankheiten zugänglich zu machen. Die Ausstellung einer „genetischen Identitätskarte“ könnte bei vernünftiger Nutzung der gewonnenen Daten dazu beitragen, die Entwicklung von für den konkreten Menschen spezifischen Krankheiten rechtzeitig zu korrigieren. Es besteht jedoch die tatsächliche Gefahr, daß genetische Informationen zu verschiedenen Formen der Diskriminierung mißbraucht werden. Auch kann das Wissen über die erbliche Veranlagung zu schwerer Krankheit zu einer untragbaren psychischen Belastung werden. Deshalb dürfen die genetische Identifikation sowie die genetische Testierung nur in Übereinstimmung mit der Achtung der Freiheit der Person durchgeführt werden. 77 Einen ambivalenten Charakter weisen des weiteren die Methoden der pränatalen Diagnostik (der Geburt vorausgehend) auf, mit deren Hilfe eine Erbkrankheit in einem frühen Stadium der Schwangerschaft festgestellt werden kann. Einige dieser Methoden können eine Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit des einem Test unterzogenen Embryos oder der Frucht sein. Die Feststellung einer nicht oder schwer heilbaren genetischen Krankheit wird nicht selten Grund für die Unterbrechung des werdenden Lebens; bekanntlich ist in gewissen. Fällen auf die Eltern sogar entsprechender Druck ausgeübt worden. Die pränatale Diagnostik gilt als moralisch gerechtfertigt, wenn sie auf die Heilung der entdeckten Krankheiten in möglichst frühen Stadien oder auf die Vorbereitung der Eltern auf eine situationsgerechte Pflege des kranken Kindes ausgerichtet ist. Das Recht auf Leben, Liebe und Fürsorge kommt jedem Menschen zu, ohne einer Krankheit wegen diskriminiert zu werden. Der Heiligen Schrift zufolge ist Gott Selbst „Beschützer der Verachteten“ (Jud 9.11). Der Apostel Paulus lehrt uns, uns „der Schwachen anzunehmen“ (Apg 20.35; 1 Thess 5.14); durch den Vergleich der Kirche mit dem menschlichen Körper weist er darauf hin, daß „gerade die schwächer scheinenden Glieder des Leibes (...) unentbehrlich“ sind, denn den weniger edlen „erweisen wir um so mehr Ehre (...), während die anständigen das nicht nötig haben“ (1 Kor 12.22-24 / Original: 12.22, 24). Absolut unstatthaft ist die Anwendung von Methoden der pränatalen Diagnostik zum Ziel der Auswahl des von den Eltern gewünschten Geschlechts des künftigen Kindes. XII.6. Das von einigen Wissenschaftlern realisierte Klonen (Herstellung genetisch identischer Kopien) von Tieren wirft die Frage nach der Zulässigkeit und den möglichen Konsequenzen des Klonens von Menschen auf. Die – auf weltweite Ablehnung stoßende – Umsetzung dieses Vorhabens würde sich zerstörerisch auf die Fundamente der Gesellschaft auswirken. In noch größerem Ausmaß als die übrigen reproduktiven Technologien eröffnet das Klonen Möglichkeiten zur Manipulation des genetischen Erbguts des Menschen und trägt derart zu dessen fortschreitenden Entwertung bei. Der Mensch darf nicht für sich die Rolle des Schöpfers ihm ähnlicher Wesen beanspruchen oder für letztere genetische Prototype auswählen und dadurch ihre persönlichen Merkmale nach eigenem Ermessen festlegen. Der Grundgedanke des Klonens ist zweifellos eine Anmaßung gegenüber der Natur des Menschen und seiner ihm eingeschriebenen Gottebenbildlichkeit, deren unveräußerliche Bestandteile Freiheit und Einzigartigkeit der Persönlichkeit sind. Eine „Druckvorlage“ von Menschen mit im voraus festgelegten Charakteristika kann lediglich für Anhänger totalitärer Ideologien eine erstrebenswerte Errungenschaft sein. Das Klonen von Menschen kann die Verkehrung der natürlichen Grundlagen des Geburtsvorgangs, der Blutsverwandtschaft, der Mutterschaft sowie der Vaterschaft herbeiführen. Das Kind kann zur Schwester seine Mutter, zum Bruder seines Vaters oder zur Tochter des Großvaters werden. Äußerst gefährlich sind auch die psychischen Implikationen des Klonens. Der infolge eines solchen Verfahrens zur Welt gebrachte 78 Mensch kann nicht das Selbstwertgefühl einer eigenständigen Persönlichkeit entwickeln, sondern würde sich lediglich als „Kopie“ eines jetzt lebenden oder bereits verstorbenen Menschen empfinden. Weiterhin sollte beachtet werden, daß als „Begleiterscheinungen“ der Versuche des Klonens von Menschen zweifelsohne eine große Anzahl gescheiterter Leben erzeugt sowie -und aller Wahrscheinlichkeit nach – auch eine größtenteils lebensunfähige Nachkommenschaft hervorgebracht würde. Nichtsdestoweniger stellt das Klonen isolierter Zellen und organischer Gewebe keinen Angriff auf die Würde der Persönlichkeit dar und erweist sich in der biologischen und medizinischen Praxis in zahlreichen Fällen als geeignet. XII.7. Die gegenwärtige Transplantologie (Theorie und Praxis der Übertragung von Organen und Geweben) erlaubt es, vielen Kranken, die in der Vergangenheit zu sicherem Tod oder schwerer Invalidität verurteilt gewesen wären, erfolgreich Hilfe zu leisten. Gleichzeitig kann die Entwicklung dieses Teilbereichs der Medizin, die eine Steigerung des Bedarfs an entsprechenden Organen nach sich zieht, moralische Probleme heraufbeschwören und sich als eine Gefahr für die Gesellschaft entpuppen. So schaffen die gewissenlose Propagierung des Organspendens sowie die Vermarktung der Transplantation die Voraussetzungen für den Handel mit menschlichen Körperteilen, was bedrohliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit des Menschen haben kann. Die Kirche ist der Ansicht, daß die Organe des Menschen nicht wie Gegenstände des Kaufs und Verkaufs behandelt werden dürfen. Die Transplantation von Organen eines lebenden Spenders setzt unbedingt die freiwillige Selbstaufopferung mit dem Ziel der Lebensrettung eines Mitmenschen voraus. In diesem Fall kommen durch die Einwilligung zur Explantation (Organentnahme) die Liebe und das Mitleid zum Ausdruck. Letzteres verlangt jedoch, daß der Spender über potentiell gesundheitsgefährdende Folgen der Organentnahme umfassend aufgeklärt ist. Eine Explantation, die mit einer unmittelbaren Lebensbedrohung für den Spender einhergeht, ist moralisch nicht zu rechtfertigen. Die bisher gebräuchlichste Praxis ist die Organentnahme von soeben verstorbenen Menschen. In diesen Fällen ist es erforderlich, etwaige Unsicherheiten über den Zeitpunkt des Todeseintritts zu klären. Moralisch unvertretbar ist außerdem die Verkürzung des Lebens eines Menschen, einschließlich der Verkürzung durch Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen, zugunsten der Verlängerung des Lebens eines anderen. Gemäß der göttlichen Offenbarung bekennt sich die Kirche zum Glauben an die leibliche Auferstehung der Verstorbenen (Jes 26.19, Röm 8.11, 1 Kor 15.42-44, 52-54, Phil 3.21). Durch den Ritus der christlichen Beisetzung bringt die Kirche die dem Körper des Verstorbenen gebührende Achtung zum Ausdruck. Die postume Organ- und Gewebespende kann nun jedoch auch als Erscheinungsform einer über den Tod hinausgehenden Liebe betrachtet werden. Zu einem derart beschaffenen Geschenk oder Testament darf der Mensch nicht verpflichtet werden. Aus diesem Grunde stellt die zu Lebzeiten des Spenders gegebene Zustimmung eine Vorbedingung für die Rechtmäßigkeit und moralische Akzeptabilität der Explantation dar. Bei fehlender 79 Willensäußerung seitens des infragekommenden Spenders sind die Ärzte gehalten, den Willen des sterbenden oder bereits verstorbenen Menschen zu klären, wobei sie – soweit erforderlich – auch die Hilfe der Angehörigen in Anspruch nehmen können. Aus der Sicht der Kirche stellt das in der Gesetzgebung zahlreicher Staaten verankerte sogenannte mutmaßliche Einverständnis eines potentiellen Spenders zur Organ- und Gewebeentnahme eine inakzeptable Verletzung der menschlichen Freiheit dar. Die Organe und Gewebe des Spenders werden von dem Empfänger (Rezipient) aufgenommen und bilden nunmehr einen Teil seiner persönlichen seelischkörperlichen Einheit. In Anbetracht dessen kann eine Transplantation, die eine Gefahr für die Identitätsfindung des Rezipienten in sich birgt, die seine Einzigartigkeit als Person sowie als Repräsentant der Gattung bedroht, unter keinen Umständen moralisch rechtfertigt werden. Diese Bedingung gilt es bei der Lösung von Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Organen und Geweben animalischer Herkunft zu bedenken. Als vorbehaltlos unzulässig erachtet die Kirche die Anwendung von Methoden der sogenannten fötalen Therapie, die auf der Entnahme und Verwendung von Geweben und Organen von – in verschiedenen Entwicklungsstadien abgetriebenen – menschlichen Embryonen zu Zwecken der Behandlung verschiedener Krankheiten sowie der „Verjüngung“ des Organismus beruht. Ausgehend von der Verurteilung der Abtreibung als Todsünde kann die Kirche für diese selbst dann keine Rechtfertigung finden, wenn die Vernichtung des beginnenden menschlichen Lebens gesundheitliche Vorteile für eine bestimmte Person erwarten läßt. Als unbestreitbarer Beitrag zur noch größeren Verbreitung und Vermarktung der Abtreibung liefert diese Praxis (auch wenn ihre – derzeit hypothetische – Wirksamkeit wissenschaftlich belegt wäre) ein Beispiel unerhörter Amoralität und verbrecherischen Charakters. XII.8. Die Praxis der Entnahme von transplantationsgeeigneten Organen sowie die Entwicklung der Reanimation werfen das Problem der exakten Feststellung des Todeszeitpunkts auf. In der Vergangenheit galt der unumkehrbare Atem- und Herzstillstand als Kriterium für den Eintritt des Todes. Die Vervollkommnung der Reanimationstechnologien hat es allerdings ermöglicht, diese lebenswichtigen Funktionen über eine längere Zeitspanne künstlich aufrechtzuerhalten. Der Tod verwandelt sich somit in einen Vorgang des Sterbens, der von der Entscheidung des Arztes abhängig ist, was die gegenwärtige Medizin vor qualitativ neue Verantwortlichkeiten stellt. In der Heiligen Schrift wird der Tod als das Scheiden der Seele vom Körper beschrieben (Ps 146.4 / Original: 145.4, Lk 12.20). So kann von einer Fortsetzung des Lebens die Rede sein, solange der Organismus insgesamt funktionsfähig bleibt. Eine unter Einsatz künstlicher Methoden erreichbare Verlängerung des Lebens kann, wenn de facto nur noch einzelne Organe funktionieren, nicht als verpflichtende und in jedem Fall wünschenswerte Aufgabe der Medizin angesehen werden. Das 80 Hinausschieben der Todesstunde verlängert bisweilen lediglich das Leiden des Kranken, wodurch er seines Rechts auf ein würdiges, „ehrenhaftes und friedliches“ Lebensende beraubt wird, um das die orthodoxen Christen Gott, den Herrn, im Gottesdienst bitten. Wenn sich die aktive Therapie nicht mehr als wirksam erweist, soll sie durch palliative Hilfe (Anästhesie, Pflege, soziale und psychologische Unterstützung) abgelöst werden und ebenso durch pastorale Fürsorge. Dies zielt insgesamt auf die Sicherung eines natürlichen und von Barmherzigkeit und Liebe begleiteten wahrhaft menschlichen Lebensendes. Das orthodoxe Verständnis von einem ehrenhaften Tod beinhaltet die Vorbereitung auf den Lebensabschluß, der als eine geistig gewichtige Etappe im Leben eines Menschen angesehen wird. Der von christlicher Liebe umgebene Kranke kann in den letzten Tagen seines irdischen Daseins unter dem Eindruck eines erneuten gewissenhaften Nachdenkens über den zurückgelegten Lebensweg und der reuigen Rechenschaft vor der Ewigkeit segensreiche Änderungen in sich verspüren. Für die Angehörigen des Sterbenden sowie die medizinisch Tätigen hingegen bedeutet die mit Nachsicht und Geduld getragene Sorge für den Kranken die Gelegenheit, Gott Selbst zu dienen, gemäß den Worten des Erlösers: „Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan“ (Mt 25.40). Das Verheimlichen von Informationen über den schweren Zustand des Patienten unter dem Vorwand, dessen seelisches Wohlbefinden zu erhalten, nimmt dem Sterbenden nicht selten die Möglichkeit, sich bewußt auf das Lebensende vorzubereiten und aus der Teilnahme an den Kirchensakramenten geistigen Trost zu schöpfen; darüber hinaus sät es auch Mißtrauen in seinen Beziehungen zu den Angehörigen wie den Ärzten. Die dem Tod vorausgehenden physischen Leiden werden durch den Einsatz schmerzmindernder Methoden nicht immer effektiv beseitigt. Im Bewußtsein dessen wendet sich die Kirche in solchen Fällen an Gott mit der Bitte: „Erlöse deinen Knecht von diesem unerträglichen Leiden und der bitteren Ohnmacht, schenke ihm die ewige Ruhe und versammle ihn, wo die gerechten Seelen sind“ (Trebnik [Meßbuch]: Gebet für den Schwerstleidenden). Allein Gott ist der Gebieter über Leben und Tod (1 Sam 2.6). „In seiner Hand ruht die Seele allen Lebens und jeden Menschenleibes Geist“ (Ijob 12.10). Deshalb lehnt es die Kirche – in Treue zu Gottes Gebot „Du sollst nicht morden“ (Ex 20.13) – ab, die heutzutage in der Gesellschaft weitverbreiteten Versuche der Legalisierung der sogenannten Euthanasie, d.h. der vorsätzlichen Lebensverkürzung von unheilbar Kranken (einschließlich auf deren Verlangen), als moralisch vertretbar anzuerkennen. Das Ersuchen des Kranken um Sterbehilfe ist unter Umständen durch einen momentanen depressiven Zustand bedingt, in welchem der Kranke zu einer richtigen Beurteilung seiner Lage nicht imstande ist. Die Anerkennung der Legalität der Euthanasie würde die Herabsetzung der Würde und die Vernachlässigung der professionellen Pflichten des Arztes mit sich bringen, der berufen ist, das Leben zu erhalten und nicht zu verkürzen. Das „Recht auf Tod“ kann 81 leicht in eine Bedrohung des Lebens derjenigen Patienten umschlagen, denen es für eine medizinische Betreuung an den erforderlichen finanziellen Mitteln fehlt. Insofern stellt die Euthanasie eine Form des Mordes oder Selbstmordes dar, je nachdem, ob der Patient daran mitwirkt. Im letzteren Fall unterliegt die Euthanasie den geltenden kirchenrechtlichen Regeln, nach denen die mutwillige Selbsttötung, desgleichen die Beihilfe bei deren Durchführung als schwere Sünde gelten. Dem vorsätzlichen Selbstmörder, der „sich zu diesem Schritt aus menschlicher Verletzung oder aus anderen, im Kleinmut wurzelnden Gründen entschlossen hat“, wird weder eine christliche Beisetzung noch eine Seelenmesse zuteil (Regel Nr. 14 Timotheos von Alexandrien). Sollte der Selbstmörder sich in einem Zustand „außer sich“ das Leben genommen haben, mit anderen Worten während eines Anfalls von seelischer Krankheit, liegt die Entscheidung über das kirchliche Gebet für ihn – entsprechend der Klärung des Falls – im Ermessen des amtierenden Bischofs. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Schuld des Selbstmörders nicht selten auch seine Angehörigen trifft, die nicht imstande waren, tätiges Mitleid und Barmherzigkeit zu zeigen. Die Kirche ruft zusammen mit den Aposteln dazu auf: „Einer trage des anderen Last; so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen“ (Gal 6.2). XII.9. Die Heilige Schrift und die Lehre der Kirche verurteilen eindeutig homosexuelle Beziehungen, in denen sie eine lasterhafte Verkehrung der gottgegebenen Natur des Menschen erblicken. „Schläft einer mit einem Mann, wie man mit einer Frau schläft, dann haben sie eine Greueltat begangen“ (Lev 20.13). Die Bibel berichtet über die schwere Strafe, die Gott, gemäß der Auslegung der Heiligen Väter, namentlich wegen der Sünde der Männerliebe über die Bewohner von Sodom verhängte (Gen 19.1-29). Bei der Beschreibung des moralischen Zustands der heidnischen Welt bezeichnet der Apostel Paulus die homosexuellen Beziehungen als die „schändlichsten“ und „unzüchtigsten“ „Leidenschaften“, die den menschlichen Körper besudeln. „Ihre Frauen vertauschten den natürlichen Verkehr mit dem widernatürlichen; ebenso gaben die Männer den natürlichen Verkehr mit der Frau auf und entbrannten in Begierde zueinander; Männer trieben mit Männern Unzucht und erhielten den ihnen gebührenden Lohn für ihre Verirrung“ (Röm 1.26-27). „Täuscht euch nicht! (...) weder Ehebrecher noch Lustknaben (...) werden das Reich Gottes erben“, schrieb der Apostel dem Volk im verderbten Korinth (1 Kor 6.9-10). Die Überlieferung der Heiligen Väter verurteilt eindeutig alle in Frage kommenden Erscheinungsformen der Homosexualität. Die „Lehre der zwölf Apostel“, die Werke der Heiligen Basilius des Großen, Johannes Chrysostomus, Gregor von Nyssa, des hl. Augustinus und nicht zuletzt die Kanones des hl. Johann des Fastenden bringen die unveränderte Lehre der Kirche zum Ausdruck: die homosexuellen Beziehungen sind sündhaft und unter Strafe zu stellen. Menschen, die hierin verstrickt sind, dürfen die Priesterweihe nicht empfangen (Regel Nr. 7 Basilius der Große, Regel Nr. 4 Gregor von Nyssa, Regel Nr. 30 Johann der Fastende). In seiner Ansprache an die durch die Sünde der Sodomie Befleckten rief der hl. Maximos der 82 Grieche aus: „Besinnt euch darauf, Verfluchte, was für einem widerwärtigen Vergnügen ihr frönt! (...) Bemüht euch, so bald wie möglich von diesem häßlichsten und unzüchtigsten Vergnügen abzulassen und es zu hassen, und schlagt jene, die dessen Unschuld behaupten, mit Kirchenbann, als Gegner des Evangeliums Christi des Erlösers und als Verderber seiner Lehre. Läutert euch durch wahrhaftige Reue, heiße Tränen und Almosen nach Kräften sowie durch reines Gebet (...). Schmäht aus eurer ganzen Seele dieses Unheil, auf daß ihr nicht Söhne der Verdammnis und des ewigen Todes werdet.“ Die Diskussion über die Stellung der sogenannten sexuellen Minderheiten in der heutigen Gesellschaft tendiert dazu, die Homosexualität nicht als Sexualinversion, sondern als eine unter anderen „sexuellen Orientierungen“ mit gleichem Recht auf öffentliche Äußerung und Achtung zu betrachten. Es wird ins Feld geführt, daß das homosexuelle Verlangen durch eine individuelle natürliche Veranlagung bedingt sei. Die Orthodoxe Kirche geht von der unabänderlichen Überzeugung aus, daß die von Gott gestiftete Ehegemeinschaft zwischen Mann und Frau den sittenwidrigen Erscheinungsformen der Sexualität nicht gleichgestellt werden darf. Sie hält die Homosexualität für eine sündhafte Entstellung der menschlichen Natur, die durch geistig-spirituelle Anstrengungen, welche eine Heilung sowie persönliches Wachstum des Menschen hervorbringen, bezwungen wird. Die homosexuellen Neigungen sind, wie auch andere den abtrünnigen Menschen quälende Leidenschaften, zu überwinden durch die Sakramente, durch Gebet, Fasten und Buße, durch das Lesen der Heiligen Schrift und der Werke der Heiligen Väter wie auch durch die christliche Gemeinschaft mit gläubigen Menschen, die geistige Hilfe zu leisten bereit sind. Neben der Wahrnehmung ihrer pastoralen Verantwortung für Menschen mit homosexueller Neigung, widersetzt sich die Kirche entschieden jedwedem Versuch, diese sündhafte Tendenz als „Norm“, geschweige denn als Grund zu Stolz und als nachahmenswürdiges Beispiel darzustellen. Dies ist auch der Grund dafür, daß die Kirche jede Propaganda zugunsten der Homosexualität verurteilt. Ohne jemandem das Recht auf Leben, Achtung vor der persönlichen Würde sowie Teilnahme an den gesellschaftlichen Angelegenheiten abzusprechen, fordert die Kirche zugleich, daß Personen, die eine homosexuelle Lebensführung propagieren, keine Berechtigung erhalten, sich auf den Gebieten der Bildung, der Erziehung und sonstiger Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beruflich zu betätigen oder leitende Positionen in der Armee und den Besserungsanstalten innezuhaben. Die Verkehrung menschlicher Sexualität schlägt sich zuzeiten im schmerzhaften Gefühl der Zugehörigkeit zum entgegengesetzten Geschlecht nieder, was in einen Versuch zur Geschlechtsumwandlung (Transsexualität) mündet. Das Streben danach, sich der Zugehörigkeit zu dem vom Schöpfer gegebenen Geschlecht zu verweigern, kann für die weitere Entwicklung der Persönlichkeit äußerst verderbliche Folgen haben. Die „Geschlechtsumwandlung“ mittels hormonaler Beeinflussung und Vornahme eines chirurgischen Eingriffs bewirkt in vielen Fällen nicht die Lösung psychischer Probleme, sondern deren Verschärfung, indem sie zur Auslösung einer tiefen inneren Krise führt. 83 Die Kirche kann eine solche „Auflehnung gegen den Schöpfer“ nicht gutheißen und eine künstliche Umwandlung der Geschlechtszugehörigkeit nicht als rechtens anerkennen. Wenn die „Geschlechtsumwandlung“ einer Person vor ihrer Taufe vollzogen worden ist, so darf sie – jedem anderen Sünder gleich – zu diesem Sakrament zugelassen werden, jedoch wird sie von der Kirche als ihrem ursprünglich angeborenen Geschlecht zugehörig getauft. Die Priesterweihe sowie die kirchliche Trauung bleiben diesem Menschen verwehrt. Die Transsexualität muß aber von der falschen Identifikation der Geschlechtszugehörigkeit unterschieden werden, die in früher Kindheit als Ergebnis eines ärztlichen Fehlurteils aufgrund einer pathologischen Entwicklung der Geschlechtsmerkmale erfolgt ist. In diesem Fall hat die chirurgische Korrektur nicht den Charakter einer Geschlechtsumwandlung.
XIII. Die Kirche und Fragen der Ökologie