X.1. Der Unterschied zwischen den Geschlechtern ist eine besondere Gabe des Schöpfers an die von Ihm geschaffenen Menschen: „Gott also schuf den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn. Als Mann und Frau schuf er sie“ (Gen 1.27). Mann und Frau sind in ihrer Gottebenbildlichkeit und menschlichen Würde gleichwertig geschaffen um der vollkommenen Vereinigung miteinander in der Liebe willen: „Darum verläßt der Mann Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden ein Fleisch“ (Gen 2.24). Die Seinen Segen empfangende eheliche Gemeinschaft, die den ursprünglichen Schöpferwillen Gottes verkörpert, wird zum Mittel der Bewahrung und Mehrung des menschlichen Geschlechts: „Gott segnete sie, und Gott sprach zu ihnen: Seid fruchtbar, und vermehrt euch, bevölkert die Erde, unterwerft sie euch“ (Gen 1.28). Die Besonderheiten der Geschlechter erschöpfen sich nicht in den körperlichen Unterschieden. Der Mann und die Frau stellen zwei verschiedene Daseinsformen der einen Menschheit dar. Beide bedürfen der Gemeinschaft miteinander sowie der gegenseitigen Ergänzung. In der gefallenen Welt können jedoch die Beziehungen zwischen den Geschlechtern eine widernatürliche Verkehrung erfahren, falls sie aufhören, Ausdruck Gottgegebener Liebe zu sein und zu einer Form der sündhaften Ich-Bezogenheit des gefallenen Menschen ausarten. In Hochschätzung des Opfers der freiwilligen keuschen Ehelosigkeit, das um Christi und des Evangeliums willen angenommen wird, sowie unter Anerkennung der in ihrer Geschichte wie in ihrem heutigen Leben besonderen Rolle des Mönchtums, hat die Kirche gegenüber der Ehe niemals Verachtung gehegt und stets diejenigen verurteilt, die aus einem falsch verstandenen Streben nach Reinheit die ehelichen Beziehungen verabscheut haben. Der Apostel Paulus, der für sich die persönliche Wahl zugunsten der Keuschheit traf und das Volk aufrief, ihm nachzueifern (1 Kor 7.8), verurteilt dessen ungeachtet die „heuchlerischen Lügner, deren Gewissen gebrandmarkt ist. Sie verbieten die Heirat“ (1 Tim 4.2-3). Die 51. Apostolische Regel lautet: „Wer (...) der Ehe fernbleibt (...) nicht um des Opfers der Enthaltsamkeit willen, sondern aus Gründen der Verabscheuung und gleichsam vergißt, (...) daß alles, was Gott gemacht hat, sehr gut ist, und daß Er den 55 Menschen als Mann und Frau geschaffen hat, und auf diese Weise die Schöpfung verhöhnt und verschmäht, soll entweder gebessert werden oder das ihm gespendete Sakrament verlieren, oder über ihn soll der Kirchenbann verhängt werden.“ Die Regeln Nr. 1, 9 und 10 des Konzils von Gangr führen das aus: „Wer die Ehe tadelt oder eine fromme und rechtschaffene Frau, die ihrem Mann beischläft, verachtet oder sie verschmähend j behauptet, sie könne in das Reich (Gottes) nicht eingehen, sei verflucht. Wer keusch lebt oder sich enthält, indem er der Ehe aus Verabscheuung und nicht um der Schönheit und der Heiligkeit der Jungfräulichkeit willen fernbleibt, sei verflucht. Wer sich seiner Keuschheit im Namen des Herrn vor den Verehelichten rühmt, sei verflucht.“ Der Heilige Synod der Russisch-Orthodoxen Kirche hat in seinem Beschlußpapier vom 28.12.1998 unter Bezugnahme auf diese Regeln die „Unzulässigkeit einer abwertenden oder verächtlichen Haltung gegenüber der Ehe“ betont. X.2. Nach dem römischen Recht, das den bürgerlichen Gesetzbüchern der Mehrheit der gegenwärtigen Staaten zugrunde liegt, ist die Ehe eine zwischen zwei Seiten freiwillig gewählte Verbindung. Nach eingehender, auf dem Zeugnis der Heiligen Schrift beruhender Erwägung hat sich die Kirche diese Definition zu eigen gemacht. Der römische Rechtsgelehrte Modestin (3. Jh.) hat folgende Definition der Ehe vorgelegt: „Die Ehe ist eine Gemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, eine Lebensgemeinschaft, eine gemeinsame Teilhabe am göttlichen und menschlichen Recht.“ Diese Definition hat nahezu unverändert Eingang in die kanonischen Sammlungen der Orthodoxen Kirche gefunden, insbesondere in den „Nomokanon“ des Patriarchen Photios (9. Jh.), in das „Sintagma“ von Matthaeus Vlastar (14. Jh.) sowie in den „Prochiron“ von Basilius I. von Mazedonien (9. Jh.), die im slawischen „Kormcaja Kniga“ enthalten sind. Die frühchristlichen Kirchenväter und -lehrer gingen ebenfalls von den römischen Ehevorstellungen aus. In f seiner Apologie an den Kaiser Mark Aurel (2. Jh.) schreibt Athenagoras: „Jeder von uns betrachtet die Frau, mit der er gesetzlich verheiratet ist, als seine Gattin.“ Die „Apostolischen Bestimmungen“, eine Sammlung aus dem 4. Jahrhundert, belehren die Christen, „nur in Übereinstimmung mit dem Gesetz eine Ehe zu schließen“. Das Christentum hat die heidnischen und alttestamentlichen Vorstellungen von der Ehe gesteigert durch den erhabenen Bund Christi mit der Kirche: „Ihr Frauen, ordnet euch euren Männern unter wie dem Herrn (Christus); denn der Mann ist das Haupt der Frau, wie auch Christus das Haupt der Kirche ist; er hat sie gerettet, denn sie ist sein Leib. Wie aber die Kirche sich Christus unterordnet, sollen sich die Frauen in allem den Männern unterordnen. Ihr Männer, liebt eure Frauen, wie Christus die Kirche geliebt und sich für sie hingegeben hat, um sie im Wasser und durch das Wort rein und heilig zu machen. So will er die Kirche herrlich vor sich erscheinen lassen, ohne Flecken, Falten oder andere Fehler; heilig soll sie sein und makellos. Darum sind die Männer verpflichtet, ihre Frauen so zu lieben wie ihren eigenen Leib. Wer seine Frau liebt, liebt sich selbst. Keiner hat je seinen eigenen Leib gehaßt, sondern er nährt und pflegt ihn, wie auch Christus die Kirche. Denn wir sind Glieder seines Leibes. Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau binden, und die zwei werden ein Fleisch sein. Dies ist ein tiefes Geheimnis; 56 ich beziehe es auf Christus und die Kirche. Was euch angeht, so liebe jeder von euch seine Frau wie sich selbst, die Frau aber ehre den Mann“ (Eph 5.22-33). Für die Christen ist die Ehe nicht nur zu einem bloßen juristischen Vertrag, einem Mittel der Fortpflanzung und der Befriedigung zeitlicher natürlicher Bedürfnisse geworden, sondern, wie der hl. Hierarch Johannes Chrysostomus sagt, zu einem „Mysterium der Liebe“, der Vereinigung der Eheleute in Christus auf Ewigkeit. Von Anfang an wurde die christliche Ehe durch den Segen der Kirche sowie die gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie besiegelt, was auch die älteste Form der sakramentalen Trauung war. „Diejenigen, die sich verehelichen, sollen die familiäre Gemeinschaft mit Zustimmung des Bischofs eingehen, damit die Ehe im Herrn und nicht für die Befriedigung der Begierde geschlossen werde“, schrieb der hl. Märtyrer Ignatius von Antiochien. Nach Tertullian wird die Ehe, „die von der Kirche gesegnet und durch die Opfergabe (Eucharistie) bestätigt wird, durch den Segen besiegelt und durch die Engel im Himmel geschlossen“. „Es sollen die Priester aufgefordert werden, durch Gebet und Segen die Eheleute in ihrem gemeinsamen Leben zu bestärken, auf daß (...) diese ihr Leben in Freude und gegenseitiger Verbundenheit mit der Hilfe Gottes führen“, sprach der hl. Johannes Chrysostomus. Der hl. Ambrosius von Mailand wies darauf hin, daß „die Ehe durch die Fürbitte und den priesterlichen Segen geweiht sein muß“. Zur Zeit der Christianisierung des Römischen Reichs wurde die Legalität der Ehe weiterhin durch die zivilrechtliche Eintragung gewährleistet. Neben der Konsekration des Ehebundes durch Gebet und Segen erkannte die Kirche auch in Fällen, in denen eine kirchliche Heirat nicht möglich gewesen war, dennoch die Gültigkeit der standesamtlich geschlossenen Ehe an und ließ die Eheleute zum heiligen Abendmahl zu. Diese Praxis ist bis in die Gegenwart hinein für die Russisch-Orthodoxe Kirche verbindlich. In diesem Zusammenhang kann sie eheliche Verbindungen jedoch weder gutheißen noch einsegnen, die – ungeachtet ihrer nach geltendem bürgerlichem Recht vollzogenen Schließung – kirchenrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen (beispielsweise vierte und weitere Ehen sowie Ehen innerhalb eines unzulässigen Grads der Bluts- oder Geistesverwandtschaft). Der 74. Novelle Justinianos' (538) zufolge kann eine gültige Ehe sowohl durch einen Ekdikos (Kirchennotar) als auch durch einen Priester geschlossen werden. Eine ähnliche Regel war ebenfalls in der Ekloge des Kaisers Leo III. und dessen; Sohn Konstantin V. (740) enthalten, desgleichen im Gesetz Basilius' I. (879). Die wichtigste Vorbedingung für die Ehe war nach wie vor das gegenseitige, in Anwesenheit von Zeugen bestätigte Einverständnis zwischen dem Mann und der Frau. Gegen diese Praxis wurden seitens der Kirche keine Einwände erhoben. Erst im Jahre 893 wurden die freien Bürger nach der 89. Novelle Leos VI. verpflichtet, die Ehe nach kirchlichem Recht zu schließen; und 1095 wurde der Geltungsbereich der Regel durch Kaiser Alexios Komnenos auch auf die Sklaven ausgeweitet Die Einführung der obligatorischen Eheschließung nach Kirchenrecht (9.-11. Jh.) bedeutete, daß laut Beschluß der Staatsgewalt die gesamte juristische Regelung der ehelichen Beziehungen ausschließlich unter kirchliche 57 Jurisdiktion gestellt wurde. Dessen ungeachtet darf die allgemeine Anwendung dieser Praxis nicht als die Einführung des Ehesakraments verstanden werden, welches in der Kirche schon seit unvordenklichen Zeiten existiert hatte. Die in Byzanz eingeführte Ordnung wurde auch von Rußland im Hinblick auf die Anhänger des orthodoxen Glaubensbekenntnisses übernommen. Mit dem Erlaß des Dekrets über die Trennung von Kirche und Staat (1918) wurde jedoch die Eheschließung gemäß Kirchenrecht für nichtig erklärt, während den Gläubigen formell das Recht zugestanden wurde, im Anschluß an die Eheschließung vor dem zuständigen Standesamt zusätzlich den kirchlichen Segen zu empfangen. Nichtsdestoweniger blieb im Laufe eines längeren Zeitraums, in dem die Kirche staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, die feierliche Eheschließung in der Kirche grundsätzlich äußerst schwierig und gefährlich. Der Heilige Synod der Russisch-Orthodoxen Kirche vom 28.12.1998 stellte mit Bedauern fest, daß „einige Geistliche die bürgerliche Ehe für ungesetzlich erklären oder die Auflösung der Ehe zwischen Eheleuten fordern, die im Laufe vieler Jahre ein gemeinsames Leben geführt, unter dem Druck gewisser Umstände jedoch eine kirchliche Trauung nicht vorgenommen haben (...). Einige Geistliche lassen Personen, die innerhalb einer ‚nicht getrauten Ehe leben, zur Kommunion nicht zu, indem sie eine solche Ehe mit Unzucht gleichsetzen.“ In der von dem Synod verabschiedeten Erklärung heißt es: „Indem wir die Notwendigkeit der kirchlichen Trauung nachdrücklich betonen, erinnern wir die Seelsorger daran, daß die Orthodoxe Kirche sich mit Achtung gegenüber der bürgerlichen Ehe verhält.“ Der Treuebund zwischen den Eheleuten als Glieder des Leibes Christi bildet die wichtigste Voraussetzung für die wahre christliche und kirchliche Ehe. Einzig die in einem Glauben vereinte Familie kann zur „Gemeinde (...) in ihrem Haus“ (Röm 16.5, Phlm 1.2) werden, in der Mann und Frau gemeinsam mit den Kindern in geistiger Vervollkommnung und Erkenntnis Gottes aufwachsen. Der Mangel an Eintracht birgt eine ernsthafte Gefahr für die Einheit des Ehebundes in sich. Aus diesem Grund hält es die Kirche für ihre Pflicht, in die Gläubigen zu dringen, eine Ehe „nur im Herrn“ (1 Kor 7.39) einzugehen, mithin mit solchen, die ihre christlichen Überzeugungen teilen. Die oben erwähnte Anordnung des Heiligen Synods beinhaltet ebenfalls die Achtung der Kirche „vor solchen Ehen, in denen lediglich eine Seite den orthodoxen Glauben vertritt, den Worten des hl. Apostels Paulus zufolge: ‚Denn der ungläubige Mann ist durch die Frau geheiligt, und die ungläubige Frau ist durch ihren Mann geheiligt‘ (1 Kor 7.14).“ Auf diese Textstelle beriefen sich auch die Väter des Trullanischen Konzils, die die Verbindung zwischen Personen für gültig erklärten, welche, „selbst wenn sie sich noch im Unglauben befinden und zur Herde der Orthodoxen nicht gezählt werden, eine rechtmäßige Ehe geschlossen haben“, wenn einer der Ehegatten nachträglich zum Glauben übertritt (Regel Nr. 72). Trotzdem wird in dieser Regel sowie in weiteren kanonischen Bestimmungen (4. Ök. Konzil 14, Laod. 10, 31), ferner auch in den 58 Werken der klassischen christlichen Schriftsteller und Kirchenväter (Tertullian, der hl. Cyprianus von Karthago, der hl. Theodor und der hl. Augustinus) die Eheschließung zwischen Orthodoxen und Anhängern anderer religiöser Traditionen untersagt Gemäß den klassischen kanonischen Vorschriften segnet die Kirche Ehen zwischen Orthodoxen und Nichtchristen auch heute nicht ein, auch wenn sie diese gleichzeitig als gesetzlich anerkennt und die sich in ihr befindenden Eheleute nicht als Unzucht treibend erachtet. Aus Gründen pastoraler „Oikonomia“ sieht die Russisch-Orthodoxe Kirche die Ehe zwischen orthodoxen Christen einerseits sowie Katholiken, Angehörigen der Alten Östlichen Kirchen und Protestanten andererseits, die sich zum Glauben an die Dreieinigkeit Gottes bekennen, nach wie vor als möglich an, wenn diese den Segen von der Orthodoxen Kirche empfangen und den Kindern eine Erziehung im Geiste des orthodoxen Glaubens zuteil werden lassen. In den letzten Jahrhunderten haben sich die Orthodoxen Kirchen mehrheitlich von dieser Praxis leiten lassen. Mit einem Erlaß des Heiligen Synods vom 23.06.1721 wurde den schwedischer! Gefangenen in Sibirien die Erlaubnis erteilt, unter den oben genannten Bedingungen der Eheschließung sich mit orthodoxen Bräuten zu vermählen. Am 18. August des gleichen Jahres erhielt diese Entscheidung des Synods eine detaillierte biblische und theologische Untermauerung in einer eigens dazu entworfenen Synodalen Botschaft. Unter Bezugnahme auf diese Botschaft wurden auch später Fragen im Zusammenhang mit Mischehen in den eingegliederten polnischen sowie finnischen Gouvernements vom Heiligen Synod einer Lösung zugeführt (Erlasse des Heiligen Synode von 1803 und 1811). In diesen Gebieten wurde unter anderem eine größere Freiheit bei der Entscheidung über die Religionszugehörigkeit der Kinder zugelassen (eine Zeitlang war diese Praxis auch Bestandteil der Gesetzgebung der baltischen Republiken). Die für das gesamte Territorium des Russischen Reichs geltenden Bestimmungen über Mischehen wurden endgültig in der Satzung der geistigen Konsistorien (1883) formuliert. Zahlreiche dynastische Eheschließungen boten ein Exempel für Mischehen, bei welchen der Übertritt der nichtorthodoxen Seite zur Orthodoxie nicht obligatorisch war (ausgenommen die Ehe des Russischen Thronnachfolgers). So vermählte sich die hl. Märtyrerin, die Großfürstin Elisabeth mit dem Großfürsten Sergej Alexandrovic, ohne aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche auszutreten; sie trat erst später, nach eigener Willensbekundung, zur Orthodoxie über. X.3. Die Kirche besteht auf der lebenslangen Treue der Ehegatten sowie der Unauflösbarkeit der orthodoxen Ehe, hierbei die Worte des Herrn Jesus Christus anführend: „Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen. (...) Wer seine Frau entläßt, obwohl kein Fall von Unzucht vorliegt, und eine andere heiratet, der begeht Ehebruch“ (Mt 19.6, 9). Die Ehescheidung wird von der Kirche als Sünde verurteilt, da sie sowohl den Ehegatten (zumindest einem von ihnen) als auch – und vor allem – den Kindern schweres seelisches Leid zufügt. Anlaß zu tiefster Sorge liefert die gegenwärtige Lage, in der ein beträchtlicher Teil der Ehen aufgelöst wird, in erster 59 Linie unter jungen Menschen. Diese Situation ist eine wahrhafte Tragödie für die einzelne Persönlichkeit und das gesamte Volk. Den einzigen, durch den Herrn zugelassenen Grund für eine Ehescheidung stellt der Ehebruch dar, welcher die Ehe entweiht und das Band ehelicher Treue aufhebt. In den Fällen der verschiedenen Konflikte zwischen den Eheleuten sieht die Kirche ihre pastorale Aufgabe darin, unter Einsatz aller in ihrer Macht stehenden Mittel (Belehrung, Gebet, Teilnahme an den Sakramenten) die Einheit der Ehe zu bewahren und eine Scheidung zu verhindern. Die Geistlichen sind außerdem aufgerufen, Gespräche mit dem Brautpaar zu führen und ihnen die Wichtigkeit und Verantwortung des ihnen bevorstehenden Schrittes nahezubringen. Bedauerlicherweise kommt es bisweilen vor, daß sich die Ehegatten aufgrund ihrer sündhaften Unvollkommenheit als unfähig erweisen, die gnadenreiche Gabe zu bewahren, die sie im Ehesakrament empfangen haben, und die Einheit der Familie aufrecht zu erhalten. Die Kirche, die das Heil der Sünder will, gibt ihnen die Möglichkeit der Besserung und ist bereit, ihnen nach einer Buße wieder die Sakramente zu spenden. Die Gesetze von Byzanz, die von den christlichen Kaisern erlassen wurden und keine Mißbilligung seitens der Kirche erfuhren, nannten verschiedene Scheidungsgründe. Im Russischen Reich wurde die Auflösung der Ehe auf der Grundlage der geltenden Gesetze durch ein kirchliches Gericht vorgenommen. Im Jahre 1918 hat das Landeskonzil der Russisch-Orthodoxen Kirche in der „Erklärung über die Gründe zur Auflösung des von der Kirche gesegneten Ehebundes“ neben der Unzucht sowie dem Eingehen einer neuen Ehegemeinschaft durch eine der beiden Seiten als weitere Eheaufhebungsgründe anerkannt: den Abfall eines der Ehegatten von der Orthodoxie, widernatürliche Laster, die – vor der Eheschließung oder infolge bewußter Selbstverstümmelung aufgetretene – Unfähigkeit zur ehelichen Gemeinschaft, Lepraoder Syphiliserkrankung, langanhaltende Abwesenheit ohne Nachricht, Verurteilung zu einer Strafe, die den Entzug aller Bürgerrechte vorsieht, Angriff auf das Leben oder die Gesundheit des Ehepartners oder der Kinder, Unzucht mit Verwandten, Kuppelei, Ausbeutung einer Zwangslage des Ehegatten, unheilbare, schwere seelische Krankheit sowie das böswillige Verlassen des einen Ehepartners durch den anderen. Gegenwärtig wird diese Aufzählung von Eheaufhebungsgründen erweitert durch Gründe wie Erkrankung an Aids, ärztlich bescheinigte chronische Trunk- oder Drogensucht wie auch die Durchführung einer Abtreibung durch die Frau ohne Einwilligung des Mannes. Mit Ziel der geistigen Erziehung der Eheschließenden sowie der Festigung der Ehebande ist der Priester dazu angehalten, in einem der Trauung vorausgehenden Gespräch dem Bräutigam und der Braut darzulegen, daß die von der Kirche geschlossene Ehe unauflöslich ist; er soll nachdrücklich Gewicht darauf legen, daß die Scheidung als äußerste Maßnahme lediglich in solchen Fällen in Frage kommen kann, 60 in denen einer der Ehegatten Handlungen vorgenommen hat, die aus der Sicht der Kirche hinreichender Grund für die Ehescheidung sind. Die Zustimmung zur Auflösung der nach Kirchenrecht geschlossenen Ehe darf nicht zum Zweck der Lustbefriedigung sowie der „Bestätigung“ einer bürgerlichrechtlichen Scheidung erteilt werden. Wenn jedoch die Ehescheidung bereits eine vollendete Tatsache, insbesondere bei getrennt lebenden Eheleuten, ist, und wenn die Wiederherstellung der Familie nicht möglich erscheint, kann die Ehe aus pastoraler Nachsicht auch nach kirchlichem Recht annulliert werden. Die Kirche unterstützt in keiner Weise zweite Ehen. Gleichwohl darf der schuldlose Ehegatte gemäß kanonischem Recht nach der legalen kirchlichen Ehescheidung eine zweite Ehe eingehen. Personen, deren erste Ehe aufgrund eigenen Verschuldens gescheitert ist und aufgelöst wurde, dürfen nur dann in eine zweite Ehe eintreten, wenn sie reuig sind und nach kanonischen Regeln auferlegte Kirchenbuße tun. In den außerordentlichen Fällen, in denen eine dritte Ehe zugelassen werden kann, wird die Frist der Epitimie nach den Regeln des hl. Basilius des Großen verlängert. Der Heilige Synod der Russisch-Orthodoxen Kirche hat in der Erklärung vom 28.12.1998 die Handlungen derjenigen Geistlichen verurteilt, die „ihren geistlichen Kindern die Zustimmung zu einer zweiten Ehe unter Verweis auf eine vermeintliche Verurteilung durch die Kirche versagen oder den Ehepaaren die Scheidung in Fällen verweigern, in denen das Eheleben für beide Ehegatten nicht mehr zumutbar ist“. Der Heilige Synod hat dabei verfügt, „daß die Seelsorger darauf bedacht sein müssen, daß die Orthodoxe Kirche sich in ihrem Verhältnis zu der zweiten Ehe von den Worten des Apostels Paulus leiten läßt: „Bist du an eine – Frau gebunden, suche dich nicht zu lösen; bist du ohne Frau, dann suche keine. Heiratest du aber, so sündigst du nicht; und heiratet eine Jungfrau, so sündigt auch sie nicht. (...) Eine Frau ist gebunden, solange ihr Mann lebt; wenn aber der Mann gestorben ist, ist sie frei zu heiraten wen sie will; nur geschehe es im Herrn“ (1Kor 7.27-28, 39). X.4. Die besondere innige Nähe zwischen der Familie und der Kirche wird unter anderem dadurch sichtbar, daß in der Heiligen Schrift Christus von Sich als dem Bräutigam spricht (Mt 9.15, 25.1-13; Lk 12.35-36) und die Kirche als Seine Frau und Braut dargestellt wird (Eph 5.24; Offb 21.9). In ähnlicher Weise bezeichnet Klemens von Alexandrien die Familie als eine Kirche und als Gotteshaus, während der hl. Hierarch Johannes Chrysostomus die Familie „Kirche im Kleinen“ nennt. „Des weiteren sage ich,“ schreibt der heilige Kirchenvater, „daß die Ehe ein sakramentales Abbild der Kirche ist“. Die Hausgemeinde wird gebildet von Mann und Frau, die einander lieben, die in der Ehe sowie in der Sehnsucht nach Christus vereint sind. Die Frucht ihrer Liebe und Gemeinschaft sind die Kinder, deren Geburt und Erziehung nach orthodoxer Lehre eines der vorrangigen Ziele der Ehe ist. „Kinder sind eine Gabe des Herrn, die Frucht des Leibes ist sein Geschenk“ (Ps 127.3 / Original: 126.3), ruft der Psalmist. Der Apostel Paulus sprach in seiner Lehre von der rettenden Natur des Gebarens (1 Tim 2.15 / Original: 1 Tim 2.13). Er war es, der auch 61 die Väter aufrief: „Ihr Väter, reizt eure Kinder nicht zum Zorn, sondern erzieht sie in der Zucht und Weisung des Herrn“ (Eph 6.4). „Die Kinder (sind keine zufällige Gegebenheit, wir tragen die Verantwortung für ihr Heil (...). Keine Freude über seine Kinder zu empfinden ist die größte aller Sünden, die zu höchster Würdelosigkeit führt (...). Die Verderbtheit unserer Kinder wäre dann durch nichts zu rechtfertigen“, warnt Johannes Chrysostomus. Der hl. Gerechte Ephraim der Syrer lehrt: „Selig, wer seine Kinder großzieht in Frömmigkeit.“ „Der wahre Vater ist nicht der leibliche, sondern der, der richtig erzogen und gelehrt hat“, schreibt der hl. Hierarch Tichon von Zadonsk. „Die Erziehung der Kinder liegt einzig in der Verantwortung der Eltern, und die Schuld an ihrer schlechten Erziehung fällt einzig auf diese und auf niemand anders“, predigte der hl. Märtyrer Vladimir, Metropolit von Kiew. „Ehre deinen Vater und deine Mutter, damit du lange lebst in dem Land, das der Herr, dein Gott, dir gibt“ (Ex 20.12), lautet das fünfte Gebot. Im Alten Testament wurde die Nichterweisung von Achtung gegenüber den Eltern als das schwerste Vergehen betrachtet (Ex 21.15, 17; Spr 20.20, 30.17). Das Neue Testament lehrt die Kinder liebevollen Gehorsam gegen die Eltern: „Ihr Kinder, gehorcht euren Eltern in allem, denn so ist es gut und recht im Herrn“ (Kol 3.20). Die Familie als Hauskirche ist ein ganzheitlicher Organismus, dessen Glieder auf der Grundlage des Liebesgebots leben und so ihre Beziehungen zueinander gestalten. Die Erfahrung der familiären Gemeinschaft lehrt den Menschen die Überwindung des sündhaften Egoismus und legt den Grundstein für ein dauerhaftes Bürgerbewußtsein. Namentlich in der Familie, als der Schule der Rechtschaffenheit, entfaltet und festigt sich das rechte Verhältnis zum Nächsten, folglich auch zum eigenen Volk sowie zur Gesellschaft als Ganzer. Der lebendige Dialog zwischen den Generationen, der in der Familie seine Wurzeln hat, erfährt seine Fortsetzung in der Liebe zu den Vorfahren und dem Vaterland sowie in dem Gefühl der Teilhabe am historischen Geschehen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß die Zerstörung der traditionellen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, woran der bedauerliche Sittenverfall der modernen Gesellschaft einen erheblichen Anteil hat, besonders negative Konsequenzen nach sich zieht. Die Herabsetzung des sozialen Stellenwerts der Mutterschaft und der Vaterschaft zugunsten der Berufserfolge des Mannes wie der Frau führt zum einen dazu, daß die Kinder als unnötige Bürde empfunden werden, zum anderen, daß Entfremdung und Widerstreit zwischen den Generationen überhandnehmen. Die Rolle der Familie für die Persönlichkeitsbildung ist von außerordentlicher Tragweite und kann nicht durch andere gesellschaftliche Einrichtungen ersetzt werden. Die Zerstörung der familiären Beziehungen führt unausweichlich zur Deformation einer normalen Entwicklung der Kinder und hinterläßt langanhaltende, zum Teil auch unaufhebbare Spuren im gesamten Verlauf von deren weiterem Leben. Ein schwerwiegender sozialer Mißstand unserer Tage ist die Verwaisung trotz lebender Eltern. Tausende von ausgesetzten Kindern, die die Waisenhäuser füllen und unter Umständen auch auf der Straße landen, sind ein Beweis für den zutiefst krankhaften Zustand der Gesellschaft. Einhergehend mit der geistigen und materiellen Hilfe für 62 diese Kinder sowie deren Einbeziehung in das religiöse und soziale Leben sieht die Kirche ihre Hauptpflicht in der Stärkung der Familie und der Förderung des Verantwortungsbewußtseins der Eltern, auf daß die Tragödie des ausgesetzten Kindes verhindert werden möge. X.5. In der vorchristlichen Welt herrschte die Vorstellung von der Frau als einem dem Mann gegenüber minderwertigen Wesen. Die Kirche Christi hat die Würde und Berufung der Frau in deren ganzer Fülle offenbart und diese mit einer tiefen religiösen Begründung untermauert, die in der Verehrung der Allerheiligsten Gottesgebärerin ihren Höhepunkt erreicht. Der orthodoxen Lehre zufolge verkörperte die Hochheilige Maria, die unter den Frauen „gebenedeit“ wurde (Lk 1.28), jene hohe Stufe moralischer Reinheit, geistiger Vollkommenheit und Heiligkeit, zu der sich die Menschheit erheben konnte und die die Würde der Engel überragt. In Ihrem Antlitz wird die Mutterschaft geheiligt und die hohe Bedeutung des weiblichen Prinzips bestätigt. In der Mutter Gottes wird das Geheimnis der Menschwerdung verwirklicht, somit hat Sie Anteil an der Errettung und Neuschöpfung der Menschheit. Die Kirche verehrt die Heiligen Frauen des Evangeliums sowie die zahlreichen christlichen Frauen, die für ihr Martyrium, ihren Glauben und ihre Gerechtigkeit gerühmt werden. Seit den frühen Anfängen der kirchlichen Gemeinde hat sich die Frau aktiv an deren Aufbau, dem liturgischen Leben, der Missionsarbeit, der Predigt, der Erziehung sowie den guten Werken beteiligt. Während die Kirche die gesellschaftliche Rolle der Frau würdigt und ihre politische, kulturelle und soziale Gleichstellung mit den Männern begrüßt, wendet sie sich zugleich auch gegen Tendenzen der Abwertung der Rolle der Frau als Gattin und Mutter. Die fundamentale Gleichheit der Würde der Geschlechter hebt die natürlichen Unterschiede zwischen ihnen nicht auf und beinhaltet nicht die Gleichheit der Berufung in Familie und Gesellschaft. Insbesondere darf die Kirche die Worte des Apostels Paulus über die besondere Verantwortung des Mannes, der berufen ist, das „Haupt der Frau“ zu sein und sie so zu lieben, wie Christus Seine Kirche liebt, sowie über die Berufung der Frau, sich dem Mann unterzuordnen, wie sich die Kirche Christus unterordnet (Eph 5.22-23, Kol 3.18), nicht mißdeuten. Es versteht sich von selbst, daß in diesen Worten weder von einem Despotismus des Mannes noch von einer Versklavung der Frau die Rede ist, sondern von der Vorherrschaft in der Verantwortung, der Sorge und der Liebe; doch sollte auch nicht vergessen werden, daß alle Christen aufgerufen sind, „in der gemeinsamen Ehrfurcht vor Christus“ einander unterzuordnen (Eph 5.21). Deshalb gibt es „im Herrn“ „weder die Frau ohne den Mann noch den Mann ohne die Frau; (...) alles aber stammt von Gott“ (1 Kor 11.11-12). Die Vertreter gewisser gesellschaftlicher Strömungen neigen dazu, der Ehe sowie dem Institut der Familie die gebührende Wertschätzung abzusprechen oder diese gar vollständig zu leugnen, indem sie der gesellschaftlich bedeutsamen Arbeit der Frau, einschließlich solcher Arbeiten, die mit der weiblichen Natur kaum oder gar nicht vereinbar sind (z.B. einige schwere körperliche Arbeiten) den Vorrang einräumen. 63 Nicht selten wird einer künstlichen Angleichung der Beteiligung von Frauen und Männern an jeden Bereich menschlicher Tätigkeit das Wort geredet. Die Kirche sieht die Bestimmung der Frau weder in der unreflektierten Nachahmung des Mannes noch im Wetteifer mit ihm, sondern in der Entfaltung aller ihr von Gott gegebenen Fähigkeiten, einschließlich derjenigen, die sich aus der ihr eigenen Natur ergeben. Ohne dem System der gesellschaftlichen Arbeitsteilung Priorität zuzusprechen, mißt die christliche Anthropologie der Frau einen wesentlich höheren Stellenwert bei als die gegenwärtigen nichtreligiösen Anschauungen. Das Streben danach, die natürlichen Unterschiede im gesellschaftlichen Bereich nicht gelten zu lassen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren, ist dem kirchlichen Verständnis fremd. Ähnlich den sozialen und ethnischen Unterschieden bedeuten auch die Unterschiede zwischen den Geschlechtern kein Hindernis für das Heil, das Christus allen Menschen gebracht hat: „Es gibt nicht mehr Juden und Griechen, nicht Sklaven und Freie, nicht Mann und Frau, denn ihr alle seid ‚einer‘ in Christus Jesus“ (Gal 3.28). Diese soteriologische Feststellung bedeutet aber keineswegs eine künstliche Verwischung der menschlichen Vielfalt und darf nicht mechanisch auf die gesellschaftlichen Verhältnisse übertragen werden. X.6. Grundlage der inneren Einheit der menschlichen Persönlichkeit, die sich im Zustand der Übereinstimmung von geistigen und körperlichen Kräften befinden soll, ist die von der Kirche gepredigte Tugend der Keuschheit. Die Unzucht führt folgerecht zur Zerstörung der Harmonie und Ganzheit des menschlichen Lebens, beeinträchtigt in besonders schwerwiegender Weise seine seelische Gesundheit. Ausschweifung führt zur Schwächung der geistigen Sehkraft und verhärtet das Herz, indem es der Fähigkeit zu wahrer Liebe beraubt wird. Das Glück eines kraftvoll erfüllten Familienlebens bleibt dem Unzüchtigen verwehrt. Somit zieht die Versündigung gegen die Keuschheit auch negative soziale Konsequenzen nach sich. Unter den Vorzeichen der geistigen Krise der menschlichen Gesellschaft werden die Massenmedien sowie die Erzeugnisse der sogenannten Massenkultur oftmals zu Instrumenten der moralischen Verderbnis, indem sie Zügellosigkeit, alle erdenklichen sexuellen Ausschweifungen und andere sündhafte Leidenschaften anpreisen und verherrlichen. Die Pornographie – als Ausbeutung des Geschlechtstriebs zu kommerziellen, politischen oder ideologischen Zielen – bewirkt die Unterdrückung des geistigen und moralischen Prinzips und setzt den Menschen auf die Stufe des Tieres, das lediglich von seinem Instinkt gesteuert wird, herab. Die systematische Verbreitung des Lasters fügt besonders den noch ungefestigten Seelen der Kinder und Jugendlichen Schaden zu. In Büchern, Filmen und der sonstigen Videoproduktion, den Massenmedien sowie in etlichen Bildungsprogrammen wird den Heranwachsenden oft ein Verständnis von den Beziehungen zwischen den Geschlechtern suggeriert, welches äußerst erniedrigend für die menschliche Würde ist, läßt es doch keinen Platz für den Begriff der Keuschheit und der ehelichen Treue sowie der Selbstaufopferung in der Liebe. Die intimen Beziehungen zwischen Mann und Frau werden nicht nur ihres Sinngehalts enthoben und zur Schau gestellt, was das natürliche 64 Schamgefühl verletzt, sondern überdies als Vorgang rein körperlicher Bedürfnisbefriedigung dargestellt, ohne jegliche Beziehung zur tiefen innigen Verbundenheit wie auch zu jeglichen moralischen Verpflichtungen. In Unterstützung aller moralisch gesunden Kräfte ruft die Kirche die Gläubigen auf, die Verbreitung dieser dämonischen Versuchung zu bekämpfen, die, indem sie zum Zerfall der Familie beiträgt, die Grundfesten der Gesellschaft aushöhlt. „Wer eine auch nur lüstern ansieht, hat in seinem Herzen schon Ehebruch mit ihr begangen“ (Mt 5.28), sagt Jesus in der Bergpredigt. „Wenn die Begierde dann schwanger geworden ist, bringt sie die Sünde zur Welt; ist die Sünde reif geworden, bringt sie den Tod hervor“, mahnt der Apostel Jakobus (Jak 1.15). Der Apostel Paulus bekräftigt, daß „Unzüchtige“ „das Reich Gottes nicht erben werden“ (1 Kor 6.9-10). Diese Worte beziehen sich in ihrer ganzen Tragweite sowohl auf die Konsumenten als auch – und in einem noch höheren Maße – auf die Hersteller pornographischer Produktion. Letztere stehen außerdem noch unter dem Wort Christi: „Wer einen von diesen Kleinen, die an mich glauben, zum Bösen verführt, für den wäre es besser, wenn er mit einem Mühlstein um den Hals im tiefen Meer versenkt würde. (...) wehe dem Menschen, der (die Verführung) verschuldet“ (Mt |18.6-7). „Die Unzucht ist ein Gift, das die Seele tötet (...). Wer Unzucht treibt, wendet sich von Christus ab“, lehrte der hl. Hierarch Tichon von Zadon. Der hl. Dimitrij von Rostov schrieb: „Den Worten der Schrift zufolge ist der Leib jedes Christen nicht ihm, sondern Christi eigen: ,lhr aber seid der Leib Christi, und jeder einzelne ist ein Glied an ihm‘ (1 Kor 12.27). Und es geht nicht an, daß du den Leib Christi durch Taten der Unzucht und Wollust besudelst, es sei denn, dies geschieht im Rahmen des rechtmäßigen Ehestands. Weil du das Haus Christi bist, nach den Worten des Apostels: ‚Denn Gottes Tempel ist heilig, und der seid ihr‘ (1 Kor 3.17).“ Die frühe Kirche verurteilte in den Schriften ihrer Väter und Lehrer (wie beispielsweise Klemens von Alexandrien, der hl. Gregor von Nyssa und der hl. Johannes Chrysostomus) unablässig obszöne Theaterszenen und Darstellungen. Unter Androhung des Kirchenbanns verbietet die 100. Regel des Trullanischen Konzils „die Anfertigung von Darstellungen, (...) die den Verstand verderben und zum Aufflammen lasterhafter Leidenschaften führen“. Der menschliche Körper ist eine wundervolle Schöpfung Gottes und dazu bestimmt, ein Tempel des Heiligen Geistes zu werden (1 Kor 6.19-20). So wie die Kirche Pornographie und Unzucht verurteilt, wendet sie sich zugleich dagegen, den Körper oder die geschlechtliche Nähe als solche zu verabscheuen; denn die körperlichen Beziehungen zwischen Mann und Frau sind von Gott in der Ehe gesegnet, in der sie zur Quelle des Fortbestands des menschlichen Geschlechts werden und die keusche Liebe abbilden, in der die vollkommene Gemeinschaft und die „Einstimmigkeit der Seelen und der Körper“ der Eheleute zur Entfaltung kommen, worum die Kirche bei der Hochzeitsfeier betet. Im Gegenteil: Ächtung verdient die Verfälschung dieser reinen und nach göttlichem Plan würdevollen Beziehungen, desgleichen die Verkehrung des menschlichen Körpers selbst in 65 einen Gegenstand entwürdigender Ausbeutung und des Handels, die darauf abzielen, eine egoistische, unpersönliche, lieblose und ausgeartete Befriedigung zu ziehen. Genau aus diesem Grunde verwirft die Kirche unveränderlich die Prostitution sowie die Propagierung der sogenannten freien Liebe, die eine vollständige Trennung der körperlichen Nähe von der – nur innerhalb lebenslanger ehelicher Treue realisierbaren – persönlichen und geistigen Gemeinschaft, der einander zugeneigten Selbstlosigkeit und der allumfassenden gegenseitigen Verantwortung, vornimmt. Der Tatsache gewahr, daß die Schule, neben der Familie, die Verpflichtung trägt, den Kindern und Heranwachsenden Wissen über die Beziehung zwischen den Geschlechtern sowie über die körperliche Natur des Menschen zu vermitteln, kann die Kirche diejenigen Programme der „Aufklärung“ nicht gutheißen, die den vorehelichen Verkehr, und mehr noch, die verschiedensten Ausschweifungen als Norm aufstellen. Solche Programme Schulkindern zuzumuten ist absolut inakzeptabel. Die Schule ist berufen, sich dem Laster, das die Integrität der Persönlichkeit zerstört, entgegenzustemmen, die Jugend im Geiste der Keuschheit zu erziehen und auf die Gründung einer stabilen, auf Treue und Reinheit aufbauenden Familie vorzubereiten.
XI. Die Gesundheit der Person und des Volkes