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IX.1. Die Christen sind aufgerufen, gesetzestreue Bürger ihres irdischen Vaterlands zu sein, da sie überzeugt sind, daß jede Seele „den Trägern der staatlichen Gewalt Gehorsam“ (Röm 13.1) leisten muß, und gleichzeitig den Befehl Christi in Erinnerung behalten: „Dann gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gehört, und Gott, was Gott gehört!“ (Lk 20.25). Doch zeugt die menschliche Sündigkeit Verbrechen, namentlich die Verletzung der Grenzen, die das Gesetz festgelegt hat. Gleichzeitig ist die Vorstellung von Sünde in den orthodoxen moralischen Normen wesentlich weiter gespannt als das Verständnis von Verbrechen im weltlichen Recht. Die Hauptquelle der Verbrechen ist der dunkel verworrene Zustand der menschlichen Seele: „Denn aus dem Herzen kommen böse Gedanken, Mord, 50 Ehebruch, Unzucht, Diebstahl, falsche Zeugenaussagen und Verleumdungen“ (Mt 15.19). Hierbei darf nicht unerwähnt bleiben, daß unter Umständen die ökonomischen und sozialen Bedingungen, die Schwäche der Staatsmacht sowie das Fehlen einer gesetzlichen Ordnung die Kriminalität ebenfalls begünstigen. Kriminelle Gemeinschaften können in staatliche Einrichtungen eindringen, um diese für ihre eigenen Ziele zu mißbrauchen. Darüber hinaus kann auch die Staatsmacht selbst, sobald von ihr rechtswidrige Handlungen ausgehen, zum Verbrecher werden. Besonders gefährlich ist die unter politischen und pseudoreligiösen Motiven verdeckte Kriminalität, wie Terrorismus u.a. Um die Kriminalität in Schranken zu halten, etabliert der Staat Strafverfolgungsbehörden, deren Ziel die Verhütung, Prävention und Aufklärung von Verbrechen, des weiteren die Bestrafung und Resozialisierung der Personen ist, die sich strafbar gemacht haben. Die Bekämpfung der Kriminalität sowie die Besserung der Straffälligen sind jedoch nicht nur eine bedeutsame Aufgabe der zu diesem Zweck gegründeten Institutionen, nicht einmal ausschließlich des Staates, sondern des ganzen Volkes und folglich auch der Kirche. IX. 2. Die Verbrechensvorbeugung ist vornehmlich durch Erziehung und Aufklärung möglich, die auf die Durchsetzung der wahren geistigen und moralischen Werte in der Gesellschaft angelegt sind. Hinsichtlich dieser Aufgabe ist die intensive Mitarbeit der Kirche mit der Schule, den Massenmedien sowie den Strafverfolgungsbehörden gefordert. Wenn jedoch im Volk kein positives moralisches Ideal vorhanden ist, können keine Zwangs-, Abschreckungs- oder Strafmaßnahmen den bösen Willen aufhalten. Gerade auf diesem Hintergrund ist die beste Form der Vorbeugung gegen Gesetzesverstöße die Predigt einer ehrlichen und würdigen Lebensführung, insbesondere unter Kindern und Jugendlichen. Dabei ist es notwendig, daß solchen Personen, die zu den sogenannten Risikogruppen gehören oder bereits erste Straftaten begangen haben, große Aufmerksamkeit zuteil wird. Diese Menschen bedürfen in besonderer Weise der pastoralen und erzieherischen Betreuung. Die orthodoxen Geistlichen und Laien sind aufgerufen, sich ebenfalls an der Bekämpfung der sozialen Ursachen der Kriminalität zu beteiligen, indem sie ihren Beitrag zum gerechten Aufbau der Gesellschaft und der Wirtschaft wie auch zur beruflichen und persönlichen Selbstverwirklichung jedes Mitgliedes der Gesellschaft leisten. Darüber hinaus fordert die Kirche, daß gegenüber den Angeklagten, den Untersuchungshäftlingen sowie denjenigen, die bei einem verbrecherischen Vorhaben ertappt worden sind, ein menschliches Verhältnis gewahrt wird. Eine harte oder unwürdige Behandlung dieser Menschen kann sie in ihrer Absicht bestärken, auf dem falschen Weg zu bleiben bzw. sie erst auf Abwege bringen. Deswegen dürfen Menschen, die noch nicht kraft richterlichen Spruchs verurteilt sind, die Bürgerrechte nicht entzogen werden, selbst wenn sie bereits in Haft genommen worden sind. Das Recht auf Verteidigung sowie auf unparteiische Richter soll ihnen gewährleistet 51 werden. Die Kirche verurteilt Folterungen und jedwede Form von Demütigung der Untersuchungshäftlinge. Der Geistliche darf selbst in der Absicht, die Justizorgane zu unterstützen, weder das Beichtgeheimnis noch andere gesetzlich geschützte Geheimnisse verletzen (beispielsweise das Adoptionsgeheimnis). Statt dessen lassen sich die Priester in der Seelsorge für die Verirrten und Verurteilten von der Verschwiegenheitspflicht leiten, sollten ihnen in der Beichte Fakten bekannt werden, die der Untersuchungsbehörde oder dem Gericht unbekannt sind. Die Norm, die den Schutz des Beichtgeheimnisses festlegt, ist Bestandteil der Gesetzgebung einer großen Anzahl gegenwärtiger Staaten, einschließlich der Verfassung der Russischen Föderation sowie des russischen Gesetzes „Über die Freiheit des Gewissens und der religiösen Vereinigungen“. Der Geistliche ist zu besonderer seelsorglicher Wachsamkeit gefordert, sollte er während der Beichte von einer verbrecherischen Absicht in Kenntnis gesetzt werden. Ausnahmslos und unter allen Umständen das Beichtgeheimnis heilig haltend, ist der Priester gleichzeitig verpflichtet, alle ihm nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Realisierung der verbrecherischen Absicht zu verhindern. Dies betrifft in erster Linie die Gefahr eines Totschlags, insbesondere eines Massenmordes, der bei einem Terrorakt oder der Ausführung eines verbrecherischen Befehls in Kriegszeiten zu erwarten wäre. Ohne die Gleichrangigkeit der Würde des potentiellen Verbrechers wie des von ihm ins Visier genommenen Opfers aus dem Blick zu verlieren, muß der Priester den Beichtenden zu wahrhaftiger Reue auffordern, mit anderen Worten: zur Abkehr von der bösen Absicht. Sollte diese Aufforderung erfolglos bleiben, ist der Priester berechtigt, die sich in Lebensgefahr Befindenden zu warnen, wobei er aber das Geheimnis des Namens des Beichtenden und andere Umstände, die dessen Persönlichkeit zu enthüllen vermögen, schützt. In schwerwiegenden Fällen hat sich der Priester an den Erzbischof zu wenden. IX.3. Ein verübtes und kraft Gesetz verurteiltes Verbrechen setzt auch eine gerechte Strafe voraus. Ihr Sinn besteht in der Besserung des straffällig gewordenen Menschen, im Schutz der Gesellschaft vor dem Täter und in der Unterbindung seiner rechtswidrigen Handlungen. Ohne über den Delinquenten zu urteilen, ist die Kirche berufen, für seine Seele Sorge zu tragen. Dies bedenkend, faßt sie die Strafe nicht als Rache, sondern als Mittel zur inneren Läuterung des Sündigen auf. Der Schöpfer, der eine Bestrafung der Missetäter verfügte, sprach zu Israel: „Du sollst das Böse aus deiner Mitte wegschaffen“ (Dtn 21.21). Die Bestrafung des Vergehens dient der Belehrung der Menschen. Indem er die Strafe für falsche Prophetie festlegte, sprach Gott zu Moses: „Ganz Israel soll davon hören, damit sie sich fürchten und nicht noch einmal einen solchen Frevel in deiner Mitte begehen“ (Dtn 13.12 / Original: 13.11). In den Sprüchen Salomos ist zu lesen: „Schlägst du den Zuchtlosen, so wird der Unerfahrene klug; weist man den Unverständigen zurecht, gewinnt er Einsicht“ (Spr 52 19.25). Die alttestamentliche Tradition kennt mehrere Arten von Strafen: Todesstrafe, Verbannung, Freiheitsstrafe, Züchtigung, Geldstrafe oder die Anordnung, ein Opfer zu religiösen Zwecken darzubringen. Die Haft, die Verbannung (Exil), die Zwangsarbeit als Maßregel der Besserung sowie die Geldstrafe sind in ihrer Eigenschaft als Strafen auch in der gegenwärtigen Welt erhaltengeblieben. Alle diese Aspekte der juristischen Ahndung sind nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Gesellschaft vor dem bösen Willen des Täters zu begreifen, sondern sie sollen auch erzieherisch wirken. Der Freiheitsentzug oder die Freiheitsbeschränkung versetzen den Menschen, der sich selbst jenseits der Gesellschaft gestellt hat, in die Möglichkeit, das eigene Leben einer Revision zu unterziehen, um innerlich geläutert zur Freiheit zurückzukehren. Die Arbeit trägt zur Erziehung der Persönlichkeit in schöpferischem Geiste bei und ist ein Mittel zur Kultivierung nützlicher Gewohnheiten. Im Verlauf der Besserungsarbeit soll die Gewalt der Sünde in der Tiefe der Seele der Kreativität, der Ordnung sowie dem seelischen Frieden weichen. Zugleich ist es vonnöten, daß mit den Personen im Strafvollzug nicht in einer unmenschlichen Weise umgegangen wird, und daß die Haftbedingungen die Erhaltung ihres Lebens und ihrer Gesundheit zulassen, während ihr moralischer Zustand dem verderblichen Einfluß anderer Inhaftierter entzogen bleibt. Mit Blick darauf soll der Staat für die Inhaftierten Sorge tragen, wobei er sich hier der Unterstützung seitens der Gesellschaft und der Kirche jederzeit sicher sein muß. Das Christentum hat für sein humanes Verhältnis zu den Gefangenen um ihrer Besserung willen eine tiefreichende Begründung. Der Herr Jesus Christus vergleicht die Wohltaten gegenüber den Gefangenen mit dem Dienst an Sich Selbst: „ich war im Gefängnis, und ihr seid zu mir gekommen“ (Mt 25.36). Die Geschichte liefert zahlreiche Beispiele der Hilfe für Menschen, die eine Freiheitsstrafe abbüßen, seitens der heiligen Gottesgerechten. Die russische orthodoxe Tradition hat unablässig Nachsicht für die Gefallenen gefordert. Der hl. Innozenz, Erzbischof von Cherson, wandte sich an die Inhaftierten in der Gefängniskirche zu Vologda mit folgenden Worten: „Nicht als Ankläger sind wir hierher gekommen, sondern um euch Trost und Belehrung zu spenden. Wie ihr selbst seht, geht die Kirche mit allen ihren Sakramenten auf euch zu, deshalb wendet euch nicht von ihr ab, nähert euch ihr durch den Glauben, die Reue und die Besserung eurer Sitten (...). Der Erlöser streckt auch jetzt seine Hände vom Kreuz nach allen Reuigen aus, deshalb seid auch ihr reuig und geht vom Tod in das Leben über!“ In Wahrnehmung ihres Dienstes in den Strafvollzugsanstalten muß die Kirche dort Kapellen und Gebetsräume einrichten, die Sakramente verwalten und den Gottesdienst feiern, pastorale Gespräche mit den Gefangenen führen sowie geistige Literatur verbreiten. Besonders wichtig dabei ist der persönliche Kontakt mit den Gefängnisinsassen, der den Besuch an den Orten ihres unmittelbaren Aufenthalts mit einschließt. Der Schriftverkehr mit den Angeklagten, die Sammlung und Übergabe von Kleidungsstücken, Medikamenten sowie weiteren, dringend 53 notwendigen Gegenständen soll in jeder Hinsicht gefördert werden. Eine solche Tätigkeit soll nicht nur der Erleichterung des schweren Schicksals der Strafgefangenen dienen, sondern auch eine Hilfe bei der moralischen Genesung der verkümmerten Seelen sein. Ihr Leid ist auch ein Leid der ganzen Mutter Kirche, die selbst „über einen einzigen Sünder, der umkehrt“ (Lk 15.10) von himmlischer Freude erfüllt ist. Die Wiedereinführung der Gefangenenseelsorge wird zu einem der wichtigsten Gebiete priesterlicher und missionarischer Tätigkeit und bedarf der Unterstützung und Entwicklung. Eine besondere Strafmaßnahme, die Todesstrafe, wurde im Alten Testament als gültig anerkannt. Weder die Heilige Schrift des Neuen Testaments noch die Überlieferungen noch das historische Erbe der Orthodoxen Kirche enthalten Hinweise auf die Notwendigkeit ihrer Abschaffung. Dessen ungeachtet hat die Kirche häufig die Pflicht übernommen, vor der weltlichen Macht gegen ein Todesurteil aufzutreten und um Gnade und Strafmilderung für die Verurteilten zu ersuchen. Mehr noch: der moralische Einfluß des Christentums hat im Bewußtsein der Menschen eine negative Haltung in Bezug auf die Todesstrafe kultiviert. Von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Revolution von 1905 wurde sie in Rußland äußerst selten praktiziert. Für das orthodoxe Bewußtsein endet das Leben nicht mit dem leiblichen Tod, weswegen auch die Kirche von der Seelsorge für die zur Höchststrafe Verurteilten nicht abläßt. Die Abschaffung der Todesstrafe würde neue Möglichkeiten für die seelsorgliche Arbeit mit den Straffälligen sowie deren eigene Arbeit an ihrer Umkehr eröffnen. Dabei liegt es auf der Hand, daß die Todesstrafe keine erzieherische Wirkung haben kann, ein Fehlurteil irreversibel macht und widersprüchliche Gefühle in der Bevölkerung auslöst. Heutzutage haben viele Staaten die Todesstrafe durch Gesetz abgeschafft oder wenden sie in der Praxis nicht mehr an. Indem die Kirche bedenkt, daß die Gnade gegenüber dem abtrünnigen Menschen in allen Fällen der Rache vorzuziehen ist, begrüßt die Kirche einen solchen Schritt seitens der Staatsgewalten. Gleichzeitig räumt sie ein, daß die Frage der Abschaffung bzw. Nichtanwendung der Todesstrafe Gegenstand einer freien Entscheidung des Volkes sein muß, das sich – unter Berücksichtigung des Umfangs der Kriminalität sowie des Zustands des rechtsprechenden wie des vollziehenden Justizsystems – in erster Linie jedoch von Erwägungen über die Sicherheit des Lebens der gesetzestreuen Mitglieder der Gesellschaft leiten läßt. IX.4. In ihrem Wunsch, bei der Verbrechensbekämpfung behilflich zu sein, arbeitet die Kirche mit den Institutionen der Strafverfolgung zusammen. Den Mitarbeitern des Strafvollzugs, die zum Schutz der Bürger und des Vaterlands vor verbrecherischen Angriffen und zur Besserung der Straffälligen tätig sind, steht die Kirche zur Seite. Eine solche Hilfe kann durch verschiedene gemeinsame, auf Verbrechensvorbeugung gerichtete Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen sowie durch sonstige wissenschaftliche und kulturelle Tätigkeit geleistet werden, des weiteren durch religiöse 54 Betreuung der Mitarbeiter der Justiz selbst. Die Zusammenarbeit zwischen der Kirche und dem Strafvollzugsystem beruht auf kirchlichen Bestimmungen wie auch auf besonderen Abkommen mit den Vertretern der entsprechenden Behörden. Jedoch die größte Bedeutung bei der Verbrechensbekämpfung soll der kirchlichen Seelsorge zufallen, insbesondere dem Bußsakrament. Der Priester soll jedem, der eine Missetat bereut, nachdrücklich anbieten – als unbedingte Voraussetzung für die Vergebung der Sünde – im Angesicht Gottes der Fortsetzung seines verbrecherischen Tuns abzuschwören. Einzig auf diese Weise kann der Mensch veranlaßt werden, den Weg der Gesetzlosigkeit zu verlassen und zu einem tugendhaften Leben zurückzukehren.

X. Fragen der persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Sittlichkeit

 

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