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In den gegenwärtigen Staaten nehmen die Bürger am Regierungsprozeß ihres Staates auf dem Weg von Wahlen teil. Die meisten von ihnen sind Mitglieder von politischen Parteien, Bewegungen, Bündnissen, Blöcken und weiteren ähnlichen Organisationen, die auf verschiedenen politischen Doktrinen und Anschauungen basieren. Zu den Zielen dieser Organisationen, die das Leben der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den politischen Überzeugungen ihrer Mitglieder zu organisieren suchen, gehören auch die Übernahme und Erhaltung sowie die Reformierung der Macht im Staate. Die Vollmachten nutzend, die ihnen kraft der Willensäußerung der Bürger in Wahlen erteilt worden sind, können sich die politischen Gruppierungen an der Tätigkeit der Organe der gesetzgebenden sowie der ausführenden Gewalt beteiligen. Die Existenz verschiedener, unter Umständen einander widersprechender politischer Ansichten sowie einander entgegengesetzter Interessen erzeugt einen politischen Kampf, der sowohl mit gesetzlichen und sittlich begründeten Methoden geführt wird als auch bisweilen mit Methoden, die den Normen des Staatsrechts, der christlichen und der natürlichen Moral zuwiderlaufen. V.2. In Befolgung des göttlichen Befehls hat die Kirche die Aufgabe, für die Einheit ihrer Kinder, für Frieden und Harmonie in der Gesellschaft sowie für die Einbeziehung 31 aller ihrer Mitglieder in die gemeinsame schöpferische Arbeit Sorge zu tragen. Die Kirche ist berufen, den Frieden zu predigen und ihn in gemeinschaftlicher Bemühung mit der Gesellschaft, die für sie eine äußere ist, zu erwirken: „Soweit es euch möglich ist, haltet mit allen Menschen Frieden“ (Röm 12.18); „Strebt voll Eifer nach Frieden mit allen“ (Hebr 12.14). Von noch größerer Wichtigkeit für sie ist jedoch die innere Eintracht im Glauben und in der Liebe: „Ich ermahne euch aber, Brüder, im Namen Jesu Christi, unseres Herrn: Seid alle einmütig (...); seid ganz eines Sinnes und einer Meinung“ (1 Kor 1.10). Für die Kirche verkörpert ihre Vollkommenheit als sakramentaler Leib Christi (Eph 1.23), von dessen unversehrtem Dasein das ewige Heil des Menschen abhängt, den allerhöchsten Wert. Der hl. Ignatius von Antiochien schreibt, den Gliedern der Kirche Christi zugewandt: „Seid alle wie ein Tempel Gottes, wie eine Opfergabe, wie der eine Jesus.“ Im Angesicht der politischen Meinungsverschiedenheiten, Widersprüche und Kämpfe predigt die Kirche Frieden und Zusammenarbeit unter den Menschen, die unterschiedlichen politischen Ansichten anhängen. Des weiteren duldet sie auch verschiedene politische Überzeugungen in der Mitte des Episkopats, des Klerus sowie der Laien, mit Ausnahme solcher, die offensichtlich zu Taten führen, die der orthodoxen Glaubenslehre und den moralischen Normen der kirchlichen Überlieferung widersprechen. Untersagt ist die Teilnahme der Kirchenleitung und der Geistlichen, folglich auch der ganzen Kirche in ihrer Vollkommenheit, an der Tätigkeit politischer Organisationen, an Wahlaktionen wie etwa öffentlicher Unterstützung an Wahlen beteiligter politischer Gruppierungen oder einzelner Kandidaten, an Wahlkampfwerbung usw. Die Nominierung von Geistlichen zu den Wahlen jeglicher Repräsentativorgane der Macht auf allen Ebenen ist unzulässig. Gleichzeitig soll den Hierarchen, Geistlichen und Laien – gleich den anderen Bürgern – die Teilnahme an den Willensäußerungen des Volkes auf dem Weg der Stimmabgabe freistehen. In der Geschichte der Kirche hat es nicht wenige Fälle von Unterstützung verschiedener politischer Doktrinen, Anschauungen, Organisationen und Funktionäre seitens der gesamten Kirche gegeben. In einer Reihe von Fällen war diese Unterstützung eine Folge der Notwendigkeit, die vitalen Interessen der Kirche unter den extremen Bedingungen antireligiöser Verfolgungen sowie zerstörerischer und restriktiver Handlungen einer nicht-orthodoxen oder nicht-christlichen Macht zu wahren. In anderen Fällen war eine ähnliche Unterstützung die Folge von Druck seitens des Staates oder der politischen Strukturen und führte gewöhnlich zu Abspaltungen und Widersprüchen innerhalb der Kirche, zur Abkehr von Menschen weniger festen Glaubens von ihr. Im 20. Jahrhundert hatten einige Geistliche und Hierarchen der Russisch-Orthodoxen Kirche zusätzlich auch Ämter in repräsentativen Organen der Staatsmacht, insbesondere der Staatsduma des Russischen Reichs, dem Obersten Sowjet der UdSSR und der 32 Russischen Föderation sowie einer Reihe örtlicher Sowjets und gesetzgebender Versammlungen inne. In einigen Fällen erwies sich die Beteiligung der Geistlichen an der Tätigkeit der Staatsorgane für die Kirche und die Gesellschaft als nutzbringend; häufig jedoch führte diese Teilnahme zu Verwirrung und Abspaltung. Dazu kam es dann, wenn Geistliche nur in einigen bestimmten Parlamentsfraktionen Mitglied waren und insbesondere, wenn sie für Wahlämter ohne den Segen der Kirche kandidierten. Die Praxis in ihrer Gesamtheit hat gezeigt, daß die Beteiligung von Geistlichen an der Tätigkeit der Staatsorgane prinzipiell unmöglich ist; denn sie können nicht die Verantwortung für das Zustandekommen von Beschlüssen übernehmen, die den Interessen von lediglich einem Teil der Gesellschaft Rechnung tragen und die Interessen des anderen Teils verletzen, da dies die seelsorgliche und missionarische Tätigkeit des Geistlichen vor unüberwindbare Schwierigkeiten stellen würde. Der Geistliche ist den Worten des Apostels Paulus zufolge berufen, „allen (...) alles“ zu sein, „um auf jeden Fall einige zu retten“ (1 Kor 9.22). Gleichzeitig hat die Geschichte erwiesen, daß bei der Entscheidung über Beteiligung oder Nichtbeteiligung Geistlicher an politischen Aktivitäten die Besonderheiten der konkreten historischen Epoche, der innere Zustand des kirchlichen Organismus sowie seine Stellung im Staat maßgebend waren und sind. Unter kanonischen Gesichtspunkten jedoch ist die Frage, ob ein Geistlicher, der einen Staatsposten bekleidet, diesen überdies berufsmäßig ausüben dürfe, eindeutig abschlägig zu bescheiden. Am 8. Oktober 1919 rief der Patriarch Tichon die Geistlichkeit der Russischen Kirche auf, sich am politischen Kampf nicht zu beteiligen, und wies insbesondere! darauf hin, daß es den Dienern der Kirche obliegt, „in Einklang mit ihrer Priester würde außerhalb und jenseits jeglicher politischer Interessen zu stehen, der kanonischen Regeln der Heiligen Kirche zu gedenken, unter deren Bezugnahme die Kirche ihren Dienern die Teilnahme am politischen Leben des Landes untersagt, des weiteren in keinen politischen Parteien Mitglied zu sein, noch weniger die gottesdienstlichen Bräuche und Rituale als Mittel in politischen Demonstrationen einzusetzen“. Am Vorabend der Parlamentswahlen in der UdSSR verfügte der Heilige Synod am 27.12.1988, daß „die Vertreter unserer Kirche – sofern nominiert und zu Volksdeputierten gewählt – für diese Tätigkeit gesegnet sein sollen, wobei wir hiermit unsere Hoffnung zum Ausdruck bringen, daß dies dem Wohl der Gläubigen sowie unserer ganzen Gesellschaft dienen werde“. Zusätzlich zur Wahl zu Volksdeputierten der UdSSR erhielten eine Reihe von Bischöfen und Geistlichen Abgeordnetenmandate in den republikanischen regionalen und örtlichen Sowjets. Die neuen Bedingungen des politischen Lebens veranlaßten das Bischöfliche Konzil der Russisch-Orthodoxen Kirche im Oktober 1989, der Diskussion zweier Fragen seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen: „Zum einen, inwieweit darf die Kirche Verantwortung für politische Entscheidungen übernehmen, ohne dadurch Zweifel über ihre seelsorgliche Autorität aufkommen zu lassen, zum anderen, inwieweit darf sie auf die Mitsprache bei der Gesetzgebung und auf die Möglichkeit, einen moralischen Einfluß auf den politischen Prozeß auszuüben, verzichten, wenn die entsprechende Beschlußfassung für 33 das Schicksal des Landes von erheblicher Bedeutung ist.“ In der Folge erkannte das Bischöfliche Konzil die Bestimmung des Heiligen Synods vom 27.12.1988 als lediglich für die bereits abgehaltenen Wahlen geltend an. Für die Zukunft wurde eine Ordnung beschlossen, nach der über die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Vertretern der Geistlichkeit an Wahlkämpfen in jedem einzelnen Fall von der Kirchenleitung im voraus entschieden werden sollte (vom Heiligen Synod bezüglich des Episkopats, von den amtierenden Bischöfen bezüglich des nachgeordneten Klerus). Dessenungeachtet nahmen l einige Vertreter der Geistlichkeit, die den erforderlichen Segen nicht erhalten hatten, an den Wahlen teil. Am 20.03.1990 verkündete der Heilige Synod mit Bedauern, daß „die Russisch-Orthodoxe Kirche die moralische und religiöse Verantwortung für die Teilnahme dieser Personen an den Wahlen zu den Organen der Staatsmacht von sich weist“. Die Anwendung der fälligen Sanktionen angesichts des Disziplinarverstoßes stellte der Synod aus Gründen der Oikonomie zurück, „indem er davon ausging, daß dieses Verhalten auf deren Gewissen lastet“. In Anbetracht der Gründung eines Berufsparlaments in Rußland faßte der Heilige Synod auf einer erweiterten Sitzung vom 08.10.1993 den Beschluß, den Geistlichen die Weisung zu erteilen, sich bei den Parlamentswahlen in Rußland der Kandidatur um ein Abgeordnetenmandat zu enthalten. Damit einhergehend wurde verfügt, daß Verstöße dagegen mit dem Entzug des Priesteramtes geahndet werden. Das Bischöfliche Konzil der Russisch-Orthodoxen Kirche von 1994 begrüßte den oben genannten Beschluß des Heiligen Synods als „zeitgerecht und weise“ und dehnte seine Geltungskraft auf die „zukünftige Teilnahme der Geistlichen der Russisch-Orthodoxen Kirche an den Wahlen aller repräsentativen Staatsorgane der GUS-Staaten und des Baltikums sowohl auf gesamtstaatlicher als auch auf örtlicher Ebene“ aus. Das gleiche Bischöfliche Konzil stellte – als eine den heiligen Kanones getreue Antwort auf die Herausforderungen der Gegenwart – zu diesem Thema eine Reihe höchst wichtiger Regeln auf. Einer der Beschlüsse des Konzils besagt: „Es wird bestätigt, daß es aus der Sicht der Vollkommenheit der Kirche als unmöglich erscheint, gleich welchen politischen Parteien, Bewegungen, Blöcken, Bündnissen u.a. Organisationen sowie einzelnen ihrer Vertreter, zumal unter den Bedingungen von Wahlkämpfen, Unterstützung zuteil werden zu lassen (...), daß die Mitgliedschaft von Geistlichen in politischen Parteien, Bewegungen, Bündnissen, Blöcken u.a. Organisationen, insbesondere in solchen, die an der Führung von Wahlkämpfen beteiligt sind, als äußerst unerwünscht erachtet wird.“ Das Bischöfliche Konzil von 1997 entwickelte die Prinzipien der Beziehungen der Kirche zu den politischen Organisationen und bekräftigte einen der Beschlüsse des vorausgegangenen Konzils, indem es der Mitgliedschaft von Geistlichen in politischen Vereinigungen den Segen verweigerte. In seiner Stellungnahme „Über die Beziehungen zwischen dem Staat und der säkularen Gesellschaft“ wird insbesondere folgendes ausgeführt: „Der Dialog und die Kontakte der Kirche mit politischen Organisationen sind – sofern diese nicht den Charakter politischer Unterstützung tragen – zu begrüßen. Die Zusammenarbeit mit solchen Organisationen mit Blick auf Ziele, die für die Kirche 34 und das Volk segensreich sind, kann – sofern eine solche Zusammenarbeit nicht im Sinne politischer Unterstützung ausgelegt wird – als zulässig betrachtet werden. Die Teilnahme von Bischöfen und Geistlichen an sämtlichen Wahlkämpfen sowie ihre Mitgliedschaft in politischen Vereinigungen, deren Satzungen die Kandidatur ihrer Mitglieder für staatliche Wahlämter auf allen Ebenen vorsehen, ist als unzulässig zu betrachten.“ Die Nichtbeteiligung der Kirche als Ganze in ihrer Vollkommenheit am politischen Kampf, an der Tätigkeit politischer Parteien sowie an Wahlkämpfen bedeutet keineswegs den Verzicht auf öffentliche Stellungnahmen zu gesellschaftlich bedeutsamen Fragen und auf Vertretung ihrer Position vor den Staatsorganen des jeweiligen Landes und auf der jeweiligen Ebene. Diese Stellungnahmen werden ausschließlich durch die kirchlichen Konzilien, die Kirchenleitung sowie die von ihnen bevollmächtigten Personen vorgebracht. Keinesfalls kann das Recht zur Äußerung solcher Positionen an staatliche Organe, an politische oder auch andere weltliche Organisationen delegiert werden. V.3. Nichts steht einer Teilnahme der orthodoxen Laien an der Tätigkeit der Organe der gesetzgebenden, ausführenden und rechtsprechenden Gewalt sowie politischer Organisationen entgegen. Vielmehr erweist sich solche Teilnahme, sofern sie in Übereinstimmung mit der Glaubenslehre der Kirche, ihren moralischen Normen sowie ihrer offiziellen Position zu gesellschaftlichen Fragen geschieht, als eine Form der Mission der Kirche in der Gesellschaft. Die Laien sind befähigt und dazu aufgerufen, ihre Staatsbürgerpflichten durch die Teilnahme an Vorgängen, die mit der Wahl der Staatsgewalten auf allen Ebenen verbunden sind, sowie durch die Mitbeteiligung an allen moralisch gerechtfertigten staatlichen Vorhaben wahrzunehmen. Die Geschichte der Orthodoxen Kirche liefert zahlreiche Beispiele einer überaus aktiven Mitwirkung der Laien in der Staatsregierung, an der Tätigkeit politischer u.a. bürgerlicher Vereinigungen. Diese Mitwirkung erfolgte unter den Bedingungen unterschiedlicher Systeme des Staatsaufbaus: der Autokratie, der konstitutionellen Monarchie sowie verschiedener Formen der Republik. Die Teilnahme der orthodoxen Laien an bürgerlichen und politischen Prozessen wurde lediglich unter den Bedingungen einer nicht-christlichen Herrschaft oder eines Regimes, welches sich zur Politik eines staatlichen Atheismus bekannte, erschwert. In seiner Teilnahme an der Regierung des Staates sowie den politischen Prozessen ist der orthodoxe Christ aufgerufen, seine Handlungen auf die Normen der biblischen Moral, die Einheit von Gerechtigkeit und Barmherzigkeit (Ps 84.11), die Sorge um das geistige und materielle Wohl der Menschen, die Liebe zum Vaterland sowie das Streben nach Umwandlung der ihn umgebenden Welt gemäß dem Wort Christi zu gründen. Zugleich soll sich der Christ – Politiker oder Staatsmann – der Tatsache bewußt sein, daß unter den Bedingungen der historisch gewachsenen Realität und noch mehr im 35 Kontext der heutigen gespaltenen und widersprüchlichen Gesellschaft die Mehrheit der gefaßten Entscheidungen sowie der in die Wege geleiteten politischen Aktivitäten lediglich einem Teil der Gesellschaft Nutzen bringt, wahrend im gleichen Atemzuge die anderen m ihren Interessen und Anliegen beeinträchtigt werden Viele solcher Entscheidungen und Handlungen sind unvermeidlich von Sünde befleckt oder mit einer übermäßigen Nachsicht ihr gegenüber verbunden. Gerade aus diesem Grunde ist von dem orthodoxen Politiker oder Staatsmann äußerste geistige und moralische Wachsamkeit gefordert. Der Christ, der am Aufbau des staatlichen und politischen Lebens beteiligt ist, ist aufgerufen, die Gabe der besonderen Opferbereitschaft und Selbstlosigkeit zu suchen Von unerläßlicher Bedeutung für ihn ist, besonderes Augenmerk seinem geistigen Zustand zu widmen, damit die staatliche und politische Betätigung als ein Dienst nicht umgewandelt wird in einen Selbstzweck, der Stolz, Gier und andere Laster nährt. Es darf niemals in Vergessenheit geraten: „Throne und Herrschaften, Machte und Gewalten; alles ist durch ihn und auf ihn hm geschaffen. (..) in ihm hat alles Bestand“ (Kol 1.16-17). Der hl Gregor der Theologe schrieb, indem er sich den Herrschenden zuwandte: „Von Christus hast du die Herrschaft, von Christus hast du die Regierung: von Ihm hast du dem Schwert erhalten“. Der hl. Johannes Chrysostomus sagt: „Der wahrhaftige König ist derjenige, der den Zorn, den Neid und die Wollust überwindet, den Gesetzen Gottes alles unterordnet, die Freiheit seines Verstandes wahrt und seine Seele nicht m die Macht der Leidenschaft von Vergnügungen fallen laßt. Einen solchen Mann mochte ich über die Volker, die Erde und das Meer, die Städte und Regionen und über die Heere herrschen sehen, da derjenige, der die Leidenschaften des Fleisches der Vernunft unterworfen hat, auch über die Menschen m Einklang mit den göttlichen Gesetzen gebieten wurde (...) Derjenige aber, der scheinbar über die Menschen herrscht, jedoch Sklave des Zorns, der Selbstsucht und der Vergnügungen ist, der (...) wird auch mit der Macht nicht umzugehen wissen“ V.4. Die Teilhabe der orthodoxen Laien an der Tätigkeit der staatlichen Organe sowie an den politischen Prozessen kann sowohl auf individuelle Weise als auch im Rahmen christlicher (orthodoxer) politischer Organisationen oder christlicher (orthodoxer) Teilgruppierungen größerer politischer Vereinigungen erfolgen. In beiden Fallen haben die Kinder der Kirche die Rechte der Wahl- und politischen Meinungsfreiheit, der freien Beschlußfassung wie der Umsetzung entsprechender Handlungen. Gleichzeitig handeln die Laien, die an staatlichen und politischen Angelegenheiten individuell oder in Rahmen verschiedener Organisationen teilnehmen, eigenverantwortlich, ohne ihren politischen Kampf mit der Position der Vollkommenheit der Kirche oder irgendwelcher sonstiger kanonischer kirchlicher Einrichtungen zu identifizieren oder im Namen letzterer aufzutreten. Die höchste kirchliche Gewalt erteilt der politischen Betätigung der Laien daher keinen speziellen Segen. Das Bischöfliche Konzil der Russisch-Orthodoxen Kirche von 1994 erachtete, die Teilnahme an politischen Organisationen „von Laien sowie die Gründung solcher 36 Organisationen durch diese“ als zulässig, „die – sofern sie eine christliche oder orthodoxe Bezeichnung tragen – zu einer umfassenden Zusammenarbeit mit der Kirchenleitung aufgefordert sind. Die Teilnahme von Geistlichen, einschließlich der Vertreter der kanonischen kirchlichen Strukturen sowie der Kirchenleitung an einzelnen Veranstaltungen der politischen Organisationen, desgleichen die Zusammenarbeit der Kirche mit diesen in Fragen, die der Kirche und der Gesellschaft zum Segen gereichen – sofern eine solche Teilnahme und eine solche Zusammenarbeit nicht den Charakter der Unterstützung politischer Organisationen tragen -, die der Friedensschaffung sowie der Eintracht im Volk und dem kirchlichen Milieu dienen, sollen ebenfalls möglich sein“. Gemäß der Verfügung des Bischöflichen Konzils von 1997 wird insbesondere hervorgehoben: „Die Teilnahme von Laien an der Tätigkeit politischer Organisationen sowie die Gründung solcher Organisationen durch diese soll im Falle, wenn in letzteren keine Geistlichen vertreten sind und sie des weiteren keine verantwortlichen Konsultationen mit der Kirchenleitung führen, als möglich erachtet werden. Solche Organisationen dürfen, insofern sie sich am politischen Prozeß beteiligen, nicht den Segen der Kirchenleitung empfangen bzw. im Namen der Kirche vorsprechen. Kirchlich-gesellschaftliche Organisationen, die einen Wahlkampf führen, an politischer Agitation beteiligt sind und ihre Meinung über die Meinung der Kirche stellen, die vor dem Staat und der Gesellschaft durch die kirchlichen Konzilien, Seine Heiligkeit den Patriarchen sowie den Heiligen Synod repräsentiert wird, dürfen den Segen der Kirche nicht empfangen, und falls sie sich bereits im Besitz von diesem befinden, so wird er ihnen entzogen. Das gleiche gilt für die kirchlichen und kirchlich-gesellschaftlichen Massenmedien.“ Die Existenz christlicher (orthodoxer) politischer Organisationen sowie christlicher (orthodoxer) Teilgruppierungen größerer politischer Vereinigungen wird von der Kirche als positives Ereignis gewertet, welches den Laien insgesamt dabei hilft, die politische und staatliche Tätigkeit auf der Grundlage der christlichen geistig-sittlichen Prinzipien zu verwirklichen. Die oben erwähnten Organisationen sind bei aller Anerkennung ihrer Handlungsfreiheit gleichzeitig dazu aufgerufen, die Kirchenleitung zu Rate zu ziehen und ihre Aktivitäten im Bereich der Realisierung kirchlicher Positionen bezüglich öffentlicher Fragen aufeinander abzustimmen. In den Beziehungen der Vollkommenheit der Kirche als Ganze zu den christlichen (orthodoxen) politischen Organisationen, an deren Betätigung die orthodoxen Laien beteiligt sind, sowie zu den einzelnen orthodoxen Politikern und Staatsmännern können Situationen auftreten, in welchen die offiziellen Erklärungen oder Handlungen dieser Organisationen bzw. Personen sich von der gesamtkirchlichen Haltung zu gesellschaftlichen Fragen grundsätzlich unterscheiden oder der Verwirklichung einer solchen Haltung im Wege stehen. In solchen Fällen stellt die Kirchenleitung die Punkte, in denen beide Positionen voneinander differieren, fest und gibt diese öffentlich bekannt, mit dem Ziel, keinerlei Verwirrung und Mißverständnisse unter den Gläubigen sowie in weiten 37 Kreisen der Gesellschaft aufkommen zu lassen. Die Feststellung dieser Meinungsverschiedenheiten soll dem orthodoxen, politisch aktiven Laien als Anlaß dienen, die Angemessenheit der Fortsetzung seiner Mitgliedschaft in der fraglichen politischen Organisation zu bedenken. Die Organisationen der orthodoxen Christen dürfen nicht nach dem Vorbild von Geheimgesellschaften aufgebaut sein, die die ausschließliche Unterwerfung unter ihre Führer sowie die bewußte Weigerung verlangen, das Betätigungsfeld dieser Organisationen weder im Rahmen von Konsultationen mit der Kirchenleitung noch selbst unter Ablegung der Beichte offenzulegen. Die Kirche kann die Mitgliedschaft von orthodoxen Laien, und noch weniger die von Geistlichen in derartigen nicht-orthodoxen Gesellschaften nicht gutheißen, weil sie schon allein aufgrund ihres Charakters den Menschen von der ganzheitlichen Treue zur Kirche Gottes und ihrer kanonischen Ordnung entfernen.

VI. Die Arbeit und ihre Früchte
 

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