IV. 1. Gott ist die Vollkommenheit, deshalb ist auch die von Ihm geschaffene Welt vollkommen und harmonisch Leben heißt, die göttlichen Gesetze zu befolgen, wie denn Gott Selbst unendliches und erfülltes Leben ist Der Sündenfall der Ureltern verschaffte dem Bösen und der Sunde Einlaß m die Welt Doch zugleich blieb der gefallene Mensch frei, mit Gottes Hilfe den rechten Weg zu wählen So wird durch die Erfüllung der göttlichen Gebote das Leben bejaht, die Abkehr von ihnen fuhrt hingegen folgerichtig zu Verlust und Tod, ist sie doch nichts anderes als Abfall von Gott, also auch von Sem und Leben, das nur m Ihm sein kann „Hiermit lege ich dir heute das Leben und das Gluck, den Tod und das Unglück vor Wenn du auf die Gebote des Herrn, deines Gottes, auf die ich dich heute verpflichte, hörst, indem du den Herrn, deinen Gott, liebst, auf seinen Wegen gehst und auf seine Gebote, Gesetze und Rechtsvorschriften achtest, dann wirst du leben (… ) Wenn du aber dem Herz abwendest und nicht hörst, wenn du dich verfuhren laßt ( ) Dann werdet ihr ausgetilgt werden, ihr werdet nicht lange m dem Land leben“ (Dtn 30 15-18) In der irdischen Ordnung der Dinge folgt auf die Sunde nicht unmittelbar die Vergeltung, sondern es liegen viele Jahre und sogar Generationen dazwischen „Denn ich, der Herr, dem Gott, bin ein eifersüchtiger Gott Bei denen, die mir fremd sind, verfolge ich die Schuld der Vater an den Söhnen und an der dritten und vierten Generation, bei denen, die mich lieben und auf meine Gebote achten, erweise ich Tausenden meine Huld“ (Dtn 59-10) Ein solcher zeitlicher Abstand zwischen dem Verbrechen und der Strafe laßt einerseits den Menschen seine Freiheit bewahren und 24 fordert andererseits vernünftige und fromme Menschen dazu auf, die göttlichen Bestimmungen mit besonderer Aufmerksamkeit zu erforschen, um das Wahre vom Falschen, das Gesetzliche vom Ungesetzlichen unterscheiden zu lernen Unter den ältesten Zeugnissen des geschriebenen Wortes finden sich zahlreiche Sammlungen von Lehrmeinungen und Gesetzesbestimmungen Zweifelsohne können sie zu dem noch früheren, vorschriftlichen Zeitalter der Menschheit gerechnet werden, seit dem die Forderung des göttlichen Gesetzes „ins Herz geschrieben“ ist (Röm 2 15). Das Recht hat m der menschlichen Gesellschaft von alters her existiert. Die ersten Gesetzesbestimmungen wurden dem Menschen bereits im Paradies gegeben (Gen 2 16- 17) Nach dem Sündenfall – dem Verstoß gegen das göttliche Gesetz durch den Menschen – wurde das Recht zur Grenze, bei deren Überschreiten die Zerstörung sowohl der Persönlichkeit als auch der menschlichen Gemeinschaft droht. IV.2. Das Recht ist dazu bestimmt, eine Erscheinungsform des göttlichen Schöpfungsgesetzes im sozialen und im politischen Bereich zu sein. Zugleich ist jedes durch die menschliche Gemeinschaft hervorgebrachte Rechtssystem – als Ergebnis einer historischen Entwicklung – durch eine gewisse Beschränktheit und Unvollkommenheit gekennzeichnet. Das Recht ist ein eigenständiger Bereich, der sich von dem ihm benachbarten Bereich der Ethik unterscheidet: es regelt nicht den inneren Zustand des menschlichen Herzens, da einzig Gott Herr unserer Herzen sein kann. Es sind jedoch das Verhalten und die Handlungen des Menschen, die Gegenstand der rechtlichen Reglementierung sind, der die Gesetzgebung zugrunde liegt. Das Recht sieht außerdem Zwangsmaßnahmen zur Einhaltung der Gesetze vor. Die gesetzlichen Sanktionen zur Ahndung von Rechtsverstößen machen das Gesetz zu einer verläßlichen Klammer für den Zusammenhalt der Gesellschaft, solange nicht, wie es oft in der Geschichte der Fall gewesen ist, der Sturz des gesamten Systems des geltenden Rechts betrieben wird. Jedoch ist das Recht für den Bestand jeder menschlichen Gemeinschaft derart unentbehrlich, daß an Stelle der außer Kraft gesetzten Rechtsordnung stets ein neues System der Gesetzgebung begründet wird. Das Recht enthält ein Mindestmaß an für alle Mitglieder der Gesellschaft verbindlichen sittlichen Normen. Aufgabe des weltlichen Gesetzes ist es nicht. die unter der Macht des Bösen stehende Welt in das Reich Gottes zu verwandeln, sondern zu verhindern, daß sie zur Hölle wird. Das Kernprinzip des Rechts lautet: „Was du nicht willst, das dir zugefügt werde, das füge auch keinem anderen zu.“ Wenn jemand gegen seinen Nächsten eine ungerechte Tat begangen hat, so kann der Schaden, der dadurch der Ganzheit der göttlichen Weltordnung entsteht, entweder durch das Leiden des Verbrechers wiedergutgemacht werden oder durch Begnadigung, sofern die moralischen Folgen der sündhaften Tat von dem den Verbrecher Begnadigenden (Staatsoberhaupt, Geistlicher, Gemeinde u.a.) getragen werden. Das Leiden heilt die von der Sünde angegriffene Seele. Das freiwillige Leiden des Unschuldigen für die Sünden des Verbrechers stellt die höchste Form der Sühne dar, 25 deren vollkommenste der Opfertod des Herrn Jesus ist, der die Sünde der Welt auf sich nahm (Joh 1.29). IV.3. Das Verständnis dessen, wo die „Schmerzgrenze“, die den einen vom anderen trennt, verläuft, unterschied sich je nach Gesellschaft und Epoche. Je tiefer die Wurzeln des religiösen Bewußtseins in der menschlichen Gemeinschaft sind, desto stärker ist auch das Bewußtsein für die Einheit und Ganzheitlichkeit der Welt. Die Menschen in der religiös homogenen Gesellschaft werden aus zwei Blickwinkeln betrachtet: sowohl als einzelne, vor Gott stehende oder von Ihm abtrünnige und durch keinen anderen Menschen zu verurteilende Persönlichkeiten (Röm 14.4), sodann auch als Glieder des einheitlichen gesellschaftlichen Körpers, in welchem die Krankheit eines Organs zum Siechtum und zum Tod des ganzen Organismus führt. Im letzteren Fall kann und muß sich der einzelne sowohl vor der Gemeinde als auch vor der Welt verantworten, sofern die Handlungen von dem einen Auswirkungen auf die vielen haben. Die Suche eines Gerechten nach dem Weltgeist des Friedens führt, nach den Worten des hl. Gerechten Serafim Sarovskij, zur Erlösung von Tausenden von Menschen, während das Begehen einer Sünde durch einen Übeltäter das Unheil vieler nach sich zieht. Diese Haltung hinsichtlich der sündhaften und verbrecherischen Taten hat seine feste Grundlage in der Heiligen Schrift und den Überlieferungen der Kirche. „Eine Stadt kommt hoch durch den Segen der Redlichen, durch den Mund der Frevler wird sie niedergerissen“ (Spr 11.11). Der hl. Hierarch Basilius der Große lehrte die an Hunger und Durst leidenden Bewohner von Cäsarea in Kappadokien: „Wegen einiger weniger wird Unheil über das ganze Volk kommen, und wegen der Freveltat von einem werden alle ihre Früchte zu schmecken bekommen. Ahab beging Blasphemie, woraufhin das ganze Heer zerschlagen wurde; bereits Simri betrieb Ehebruch mit der Midianiterin, und Israel büßte die Strafe.“ Über das gleiche schreibt der hl. Hierarch Cyprianus von Moskau: „Wißt ihr denn nicht, daß die menschliche Sünde auf den Fürsten und die fürstliche Sünde auf den Menschen zurückschlägt?“ Aus diesem Grund regelten die alten Gesetzbücher auch jene Seiten des Lebens, die heute außerhalb des verrechtlichten Bereichs liegen. So stand nach den Rechtsbestimmungen des Pentateuchs auf Ehebruch die Todesstrafe (Lev 20.10), während er gegenwärtig in der Mehrheit der Staaten nicht die Merkmale eines Straftatbestands erfüllt, um ein Beispiel zu nennen. Beim Schwinden des ganzheitlichen Weltbildes reduziert sich der rechtlich geregelte Bereich lediglich auf die Fälle offensichtlichen Schadens, wobei der Begriff von letzterem immer enger gefaßt wird, parallel zur Zerstörung der öffentlichen Sittlichkeit und der Säkularisierung des Bewußtseins. So wird beispielsweise die Zauberei, die in den antiken Gemeinschaften als schweres Verbrechen galt, vom heutigen Recht als Wahndelikt und folglich nicht als strafwürdig erachtet. Die gefallene Natur des Menschen, die sein Bewußtsein verdorben hat, macht es ihm unmöglich, das göttliche Gesetz in seiner ganzer Fülle anzunehmen. In den 26 verschiedenen Epochen vernahm das Volk das Gesetz lediglich teilweise. Das biblische Wort des Erlösers über die Scheidung bietet eine anschauliche Vorstellung davon. Moses erlaubte die Auflösung von Ehen zwischen Angehörigen des gleichen Stammes, weil sie „hartherzig“ waren; das war „am Anfang“ nicht so, denn in der Ehe wird der Mann „ein Fleisch“ mit der Frau und so ist die Ehe unauflöslich (Mt 19.3-8). In solchen Fällen allerdings, in denen das menschliche Gesetz die absolute göttliche Norm von Grund auf verwirft und diese durch ihr Gegenteil ersetzt, hört es auf, ein Gesetz zu sein und wird zur Gesetzlosigkeit, ungeachtet der Wahl seines jeweiligen rechtlichen Gewandes. So steht z.B. in den Zehn Geboten deutlich geschrieben: „Ehre deinen Vater und deine Mutter“ (Ex 20.12). Jede diesem Gebot entgegenstehende weltliche Norm macht nicht denjenigen zum Verbrecher, der gegen sie verstößt, sondern den Gesetzgeber selbst. Mit anderen Worten: Das menschliche Gesetz kann nie die Fülle des göttlichen Gesetzes enthalten; um jedoch seine Gültigkeit zu bewahren, muß es mit den von Gott aufgestellten Prinzipien übereinstimmen und darf diese nicht übertreten. IV.4. Historisch gesehen entstammen das religiöse und das weltliche Recht der gleichen Quelle, beide waren lange Zeit lediglich zwei Seiten des einheitlichen Gebiets des Rechts. Dieses Rechtsverständnis charakterisiert auch das Alte Testament. Der Herr Jesus Christus, all die Ihm Treuen zum Eintritt in das Reich rufend, das nicht von dieser Welt ist, trennte die Kirche als Seinen Leib von der unter der Macht des Bösen stehenden Welt (Lk 12.51-52). Im Christentum ist das innere Gesetz der Kirche frei von dem geistlich gefallenen Zustand der Welt und diesem sogar entgegengesetzt (Mt 5.21-47). Die Gegenüberstellung bedeutet keineswegs die Mißachtung, sondern die Erfüllung des Gesetzes der Vollkommenheit der göttlichen Wahrheit, von der sich die Menschheit im Sündenfall abwandte. Durch den Vergleich der alttestamentlichen Normen mit der Norm der Frohen Botschaft ruft der Herr in der Bergpredigt das Volk auf, die volle Übereinstimmung des Lebens mit dem absoluten göttlichen Gesetz zu suchen, d.h. zur Vergöttlichung: „Ihr sollt also vollkommen sein, wie es auch euer himmlischer Vater ist“ (Mt 5.48). IV.5. In der Kirche, die durch den Herrn Jesus gegründet wurde, gilt eigenes Recht, welches sich aus der Göttlichen Offenbarung herleitet. Dies ist das kanonische Recht. Während die übrigen religiösen Bestimmungen der von Gott abgefallenen Menschheit gegeben sind und ihrer Natur nach ein Teil der bürgerlichen Gesetzgebung sein können, so ist das christliche Recht grundsätzlich übersozial. Es kann nicht unmittelbar in die bürgerliche Gesetzgebung aufgenommen werden, obwohl es innerhalb christlicher Gesellschaften – als deren geistige Grundlage – eine wohltuende Wirkung ausübt. Die christlichen Staaten wandten gewöhnlich das modifizierte Recht aus der heidnischen Zeit an (beispielsweise das römische Recht des Corpus Justinianus), insofern auch darin Normen enthalten waren, die mit der göttlichen Wahrheit übereinstimmten. Der Versuch jedoch, ein ausschließlich auf dem Evangelium 27 beruhendes bürgerliches Recht, Straf- oder Staatsrecht zu begründen, kann kaum gelingen, da ohne die vollkommene Verkirchlichung des Lebens, d.h. ohne den endgültigen Sieg über die Sünde, das Recht der Kirche nicht zum Recht der Welt werden kann. Ein solcher Sieg jedoch ist nur in eschatologischer Perspektive möglich. Im übrigen ist der erfolgreiche Versuch des hl. Kaisers Justinianos, das vom heidnischen Rom ererbte Rechtssystem zu christianisieren, nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des Corpus der Grenze zwischen der Ordnung dieser Welt einerseits, die auch in der Epoche des Christentums von Sündenfall und Verdorbenheit gezeichnet ist, und der Kirche als dem gnadenreichen Leib Christi andererseits, völlig gewahr war, obwohl die Glieder dieses Leibes und die Bürger des christlichen Staates prinzipiell die gleichen Personen sind. Der Corpus Justinianus bestimmte jahrhundertelang das byzantinische Rechtssystem und übte einen nachhaltigen Einfluß auf die Entwicklung des Rechts in Rußland wie auch auf westeuropäische Länder im Mittelalter und in der Neuzeit aus. IV.6. Im gegenwärtigen weltlichen Rechtsdenken ist die Vorstellung der unveräußerlichen Menschenrechte zu einem dominierenden Prinzip geworden. Die Idee solcher Rechte entstammt der biblischen Lehre vom Menschen als Ebenbild und Gleichnis Gottes, als einem ontologisch freien Geschöpf. „Betrachte die Menschen um dich“, schreibt der hl. Gerechte Antonius von Ägypten, „und sei dir bewußt, daß die Fürsten und Herren Macht nur über deinen Körper und nicht über deine Seele haben, und behalte das immer im Gedächtnis. Deshalb sollst du nicht auf diese hören, wenn sie dir etwa zu Mord oder zu anderen unangemessenen, ungerechten und der Seele abträglichen Taten raten, selbst wenn deinem Körper deswegen Leid zugefügt würde. Gott hat die Seele frei und selbstbestimmt geschaffen, und sie hat die Freiheit, nach eigenem Willen Gutes oder Böses zu tun.“ Die christliche sozialstaatliche Ethik forderte, dem Menschen einen Autonomiebereich zu bewahren, in welchem sein Gewissen „autokratischer“ Herrscher ist, da Heil oder Untergang, der Weg zu Christus hin oder von Christus weg letzten Endes von der freien Willensäußerung abhängt. Das Recht auf Glauben, Leben und Familie bedeutet eine Gewähr für die innigsten Grundlagen der menschlichen Freiheit vor der Willkür fremder Mächte. Diese inneren Rechte werden durch andere, äußere, vervollständigt und in ihrer Geltung bestätigt, wie beispielsweise durch das Recht auf Freizügigkeit, Informationsfreiheit, Eigentum, dessen Besitz- und Verfügungsrecht. Gott hütet die Freiheit des Menschen, ohne jemals dessen Willen zu bedrängen. Im Gegensatz dazu strebt der Satan danach, vom Willen des Menschen Besitz zu ergreifen und ihn zu versklaven. Wenn sich das Recht nach der göttlichen Wahrheit richtet, die uns durch unseren Gott Jesus Christus offenbart wurde, so steht es auch auf der Seite der menschlichen Freiheit. „Wo der Geist des Herrn wirkt, da ist auch Freiheit“ (2 Kor 3.17); deshalb werden hier auch die unveräußerlichen Rechte der Person geschützt. Jene Traditionen, die mit dem Prinzip der Freiheit Christi nicht vertraut sind, streben 28 bisweilen danach, das Gewissen des Menschen dem äußeren Willen des Führers oder des Kollektivs zu unterwerfen. IV.7. Im Zuge der Säkularisierung wandelten sich die erhabenen Prinzipien der unveräußerlichen Menschenrechte zum Begriff der Rechte des Individuums außerhalb seiner Beziehung zu Gott. Hierbei entwickelte sich die Freiheit der Person zur Verteidigung des Eigenwillens fort (solange anderen Individuen kein Nachteil davon entsteht) sowie zur Forderung an den Staat nach der Sicherstellung eines gewissen materiellen Existenzminimums zugunsten der Person und der Familie. Im System des gegenwärtigen weltlichen, humanistischen Menschenrechtsverständnisses wird der Mensch nicht als Ebenbild Gottes, sondern als sich selbst genügendes und autarkes Subjekt aufgefaßt. Außerhalb Gottes existiert jedoch nur der gefallene Mensch, der dem von allen Christen erstrebten Vollkommenheitsideal, das in Christus erschien („Ecce homo!“), weit entfernt ist. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß im christlichen Rechtsdenken die Idee der Freiheit und der Menschenrechte unauflöslich mit der Idee des Dienstes verbunden ist. Der Christ bedient sich seiner Rechte vornehmlich dazu, um in bestmöglicher Art und Weise seiner erhabenen Berufung, nämlich „Ebenbild Gottes“ zu sein, gerecht zu werden, seiner Pflicht vor Gott und der Kirche, vor den anderen Menschen, dem Staat, dem Volk und sonstigen menschlichen Gemeinschaften nachzukommen. Im Zuge der neuzeitlichen Säkularisierung erlangte die Naturrechtslehre, die in ihren Grundprämissen der Gefallenheit der menschlichen Natur nicht Rechnung trägt, maßgeblichen Einfluß. Gleichwohl hat sich diese Theorie nicht vollständig von der christlichen Tradition gelöst, geht sie doch von der Überzeugung aus, daß die Begriffe von Gut und Böse der menschlichen Natur inhärent sind und aus diesem Grund sich das Recht aus dem Leben selbst entwickelt, indem es seinen Ausgang vom Gewissen nimmt („kategorischer moralischer Imperativ“). Bis in das 19. Jahrhundert hinein war diese Theorie in der europäischen Gesellschaft vorherrschend. Ihre praktischen Konsequenzen waren zum einen das Prinzip der historischen Kontinuität auf dem Gebiet des Rechts (das Recht darf, wie das Gewissen, nicht aufgehoben werden; es kann nur vervollkommnet und auf gesetzlich vorgeschriebener Weise den neuen Bedingungen und Ereignissen angeglichen werden), zum zweiten das Präzedenzprinzip (das Gericht kann unter Bezugnahme auf das Gewissen und die überkommenen Rechtsbräuche einen richtigen, d.h. mit der Gerechtigkeit Gottes übereinstimmenden Beschluß fassen). Im heutigen Rechtsverständnis überwiegen Ansichten, die eine apologetische Haltung gegenüber dem geltenden positiven Recht einnehmen. Demzufolge ist das Recht eine menschliche Erfindung, eine Konstruktion, die von der Gesellschaft mit Blick auf ihren eigenen Nutzen sowie die Bewältigung ihrer selbstgestellten Aufgaben etabliert worden ist. Dementsprechend sind sämtliche Änderungen des Rechts – sofern gesellschaftlich 29 sanktioniert – legitim. Über das gesetzte Recht hinaus gilt keine absolute normative Grundlage. Nach Maßgabe dieser Ansicht ist eine Revolution legitim, die die Gesetze der „Alten Welt“ mittels Gewaltanwendung für nichtig erklärt, desgleichen die totale Negation der moralischen Normen, sofern dies durch die Gesellschaft gebilligt wird. Wenn also in der heutigen Gesellschaft Abtreibung nicht als Mord betrachtet wird, gibt es auch nicht den juristischen Tatbestand, der durch eine solche Handlung erfüllt werden könnte. Die Apologeten des positiven Rechts behaupten, daß die Gesellschaft aus eigener Kraft zur Begründung von Normen fähig ist, halten entsprechend umgekehrt bereits das Vorhandensein eines jeden geltenden Gesetzes für einen ausreichenden Grund seiner Legitimität. IV.8. Die Rechtsordnung jedes Staates ist ein Spezialfall des allgemein gültigen Weltgesetzes und jedem einzelnen Volk eigen. Die grundlegenden Prinzipien der Beziehungen zwischen den Menschen, zwischen der Staatsgewalt und der Gesellschaft sowie zwischen den einzelnen Institutionen sind im nationalen Recht festgelegt, welches durch das Volk in seiner geschichtlichen Entwicklung hervorgebracht wird. Das nationale Recht ist unvollkommen, weil jedes Volk unvollkommen und sündig ist. Dennoch schafft es die Rahmenbedingungen für den Zusammenhalt des Volkes, wenn es die absoluten Wahrheiten Gottes erläutert und diese an das konkrete historische und nationale Sein heranführt. So war die Rechtsordnung Rußlands im Laufe des Jahrtausends einem beständigen Wandel und einer Ausdifferenzierung parallel zur Entwicklung und Steigerung der gesellschaftlichen Komplexität unterworfen. In das slawische Gewohnheitsrecht, in welchem sich im 10. Jahrhundert noch teilweise alte gemeinschaftliche arische Formen fanden, flössen infolge der Christianisierung Bestandteile der byzantinischen Gesetzgebung ein, die durch den Corpus Justinianus im klassischen römischen Recht enthalten waren, ebenso wie Kanones des Kirchenrechts, die zur damaligen Zeit mit dem bürgerlichen Recht inhaltlich identisch waren. Seit dem 17. Jahrhundert erfolgte eine breite Rezeption der Normen und juristischen Logik der westeuropäischen Gesetzgebung durch das russische Recht, die organisch genug vor sich ging, da die für Europa bestimmen de römische Rechtstradition seitens Rußlands zusammen mit dem Christentum – bereits im 10./11. Jahrhundert über Konstantinopel übernommen worden war. Die alte „Russische Pravda“, die fürstlichen Erlasse und Satzungsurkunden, die Gerichtsakte und Fürstenspiegel, der Stoglav und das Sobornoe Ulozĕnie von 1649, die Artikel und Erlasse Peters des Großen, die gesetzgeberischen Akte von Katharina der Großen und Alexander I., die Reformen Alexanders II. und die Grundgesetze von 1906 stellten insgesamt ein einheitliches juristisches Gewebe des stetig wachsenden Volksorganismus dar. Einige Normen wurden alt und büßten ihre Gültigkeit ein, andere traten an deren Stelle. Einzelne juristische Neuerungen erwiesen sich als ungeeignet, als dem Aufbau des Volkslebens nicht entsprechend, und wurden nicht mehr angewandt. Der Strom des Flusses der russischen nationalen Rechtsordnung, dessen Quellen sich in der fernsten Geschichte verlieren, wurde 1917 unterbrochen. Am 22. November jenes 30 Jahres setzte der Rat der Volkskommissare im Geiste des Rechtspositivismus die gesamte russische Rechtsordnung außer Kraft. Seit dem Zusammenbruch der sowjetischen Staatlichkeit in den Staaten der GUS und des Baltikum Anfang der 90er Jahre befindet sich das Rechtssystem wieder im Aufbau. Die ihm zugrundeliegenden Ideen entstammen dem modernen säkularisierten Rechtsdenken. IV.9. Unter Wahrung ihres Autonomierechts, welches auf den heiligen Kanones beruht und über die Grenzen des eigentlichen kirchlichen Lebens nicht hinausgeht, kann die Kirche Christi unter den verschiedensten Rechtssystemen bestehen, denen sie die gebührende Achtung erweist. Die Kirche ruft unveränderlich ihre Kinder dazu auf, gesetzestreue Bürger des irdischen Vaterlands zu sein. Gleichzeitig betont sie stets die unaufhebbare Grenze, bis zu der der Gesetzesgehorsam ihrer treuen Kinder geht. In allem, was ausschließlich die irdische Ordnung der Dinge betrifft, soll der orthodoxe Christ den Gesetzen Gehorsam leisten, unabhängig von dem Grad der Vollkommenheit letzterer. Wenn die Erfüllung des Gesetzes aber eine Gefahr für das ewige Heil in sich birgt, den Abfall vom Glauben oder das Begehen einer zweifelsfreien Sünde gegenüber Gott und dem Nächsten impliziert, ist der Christ zum aufopfernden Bekenntnis um der Wahrheit Gottes und um des Heils seiner Seele für das ewige Leben willen aufgefordert. Seine Pflicht ist es, offen und im gesetzlichen Rahmen gegen eine offensichtliche Mißachtung der Gebote und Befehle Gottes durch die Gesellschaft oder den Staat aufzutreten, und sollte dies unmöglich oder unwirksam sein, so ist er zum zivilen Ungehorsam verpflichtet (vgl. III.5).
V. Kirche und Politik