III.1. Als gottmenschlicher Organismus besitzt die Kirche nicht nur eine sakramentale, von den Stürmen der Welt unbeeinträchtigt bleibende Natur, sondern zugleich eine historisch gewachsene Komponente, die mit der äußeren Welt, einschließlich des Staates, in Berührung kommt und mit ihr zusammenwirkt. Der Staat, der zum Zweck der Regelung der irdischen Angelegenheiten besteht, kommt seinerseits in Kontakt mit der Kirche und arbeitet mit ihr zusammen. Die Wechselbeziehungen zwischen dem Staat und den Anhängern der Wahren Religion hatten im Laufe der Geschichte unterschiedliche Prägung. Die Keimzelle der menschlichen Gesellschaft war die Familie. Die heilige Geschichte des Alten Testaments belegt, daß der Staat nicht gleich entstanden ist. Bis zum Auszug der Brüder Josephs nach Ägypten war das alttestamentliche Volk nicht staatlich organisiert, sondern es herrschte die patriarchalische Stammesgemeinschaft vor. Der Staat bildete sich allmählich in der Zeit der Richter heraus. Als Ergebnis einer komplexen, von Gottes Vorsehung geleiteten historischen Entwicklung führte die Ausdifferenzierung der gesellschaftlichen Verhältnisse zur Entstehung des Staates. Das alte Israel verkörperte bis zur Zeit der Könige eine authentische Theokratie, d.h. Gottesherrschaft, die einzige der Geschichte. Indem sich jedoch die Gesellschaft von der Gehorsamspflicht gegenüber Gott als dem Begründer der irdischen Angelegenheiten entfernte, kam bei den Menschen der Gedanke an die Notwendigkeit eines irdischen Statthalters auf. Wohl nahm der Herr die Wahl der Menschen hin und sanktionierte die neue Herrschaftsform, doch bedauerte Er ihren Abfall von der Gottesherrschaft: „und der Herr sagte zu Samuel: Hör auf die Stimme des Volkes in allem, was sie zu dir sagen. Denn nicht haben sie dich verworfen, sondern mich haben sie verworfen: Ich soll nicht mehr ihr König sein (...). Doch hör jetzt auf ihre Stimme, warne sie aber eindringlich, und mach ihnen bekannt, welche Rechte der König hat, der über sie herrschen wird“ (1 Sam 8.7, 9). Daher soll die Entstehung des irdischen Staates nicht als eine ursprünglich von Gott gesetzte Tatsache, sondern als eine von Gott den Menschen gewährte Möglichkeit verstanden werden, ihr öffentliches Leben auf der Grundlage ihrer freien Willensäußerung zu ordnen, auf daß eine solche Ordnung – als Antwort auf die durch Sünde verdorbene irdische Wirklichkeit – noch größeren Sünden mittels der Organe weltlicher Gewalt zu entkommen hilft. Zugleich spricht der Herr durch den Mund Samuels deutlich davon, daß er von dieser Gewalt Treue zu Seinen Geboten und gute Taten erwartet: „Seht, hier ist euer König, den ihr verlangt und den ihr erwählt habt. Ja, 9 der Herr hat euch einen König gegeben. Wenn ihr den Herrn fürchtet und ihm dient, wenn ihr auf seine Stimme hört und euch seinem Befehl nicht widersetzt, wenn sowohl ihr als auch der König, der über euch herrscht, dem Herrn, eurem Gott, folgt (dann geht es euch gut). Wenn ihr aber nicht auf die Stimme des Herrn hört und euch seinem Befehl widersetzt, dann wird die Hand des Herrn gegen euch (ausgestreckt) sein wie gegen eure Väter“ (1 Sam 12.13-15). Als Saul gegen die Gebote des Herrn verstieß, verwarf ihn Gott (1 Sam 16.1), indem Er Samuel befahl, Seinen zweiten Auserwählten, David, den Sohn des einfachen Bürgers Isai, zum König des Reichs zu salben. Der Gottessohn, dem alle Macht im Himmel wie auf Erden gegeben ist (Mt 28.18), unterwarf Sich durch Seine Menschwerdung der irdischen Ordnung der Dinge und gehorchte auch den Trägern der Staatsgewalt. Zu Seinem Kreuziger Pilatus, dem römischen Statthalter in Jerusalem, sprach der Herr: „Du hättest keine Macht über mich, wenn es dir nicht von oben gegeben wäre“ (Joh 19.11).Als Antwort auf die Fangfrage des Pharisäers, ob die Zahlung von Steuern an den Kaiser erlaubt sei, sagte der Erlöser: „So gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gehört, und Gott, was Gott gehört“ (Mt 22. 21). In der Darlegung der Lehre Christi von dem richtigen Verhältnis zur Staatsgewalt schrieb der Apostel Paulus: „Jeder leiste den Trägern der staatlichen Gewalt Gehorsam. Denn es gibt keine staatliche Gewalt, die nicht von Gott stammt; jede ist von Gott eingesetzt. Wer sich daher der staatlichen Gewalt widersetzt, stellt sich gegen die Ordnung Gottes, und wer sich ihm entgegenstellt, wird dem Gericht verfallen. Vor den Trägern der Macht hat sich nicht die gute, sondern die böse Tat zu fürchten; willst du also ohne Furcht vor der staatlichen Gewalt leben, dann tue das Gute, so daß du ihre Anerkennung findest. Sie steht im Dienste Gottes und verlangt, daß du das Gute tust. Wenn du aber Böses tust, fürchte dich! Denn nicht ohne Grund trägt sie das Schwert. Sie steht im Dienst Gottes und vollstreckt das Urteil an dem, der Böses tut. Deshalb ist es notwendig, Gehorsam zu leisten, nicht allein aus Furcht vor der Strafe, sondern vor allem um des Gewissens willen. Das ist auch der Grund, warum ihr Steuern zahlt; denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Gebt allen, was ihr ihnen schuldig seid, sei es Steuer oder Zoll, sei es Furcht oder Ehre“ (Röm 13.1-7). Den gleichen Gedanken äußerte auch der Apostel Petrus: „Unterwerft euch um des Herrn willen jeder menschlichen Ordnung: dem Kaiser, weil er über allen steht, den Statthaltern, weil sie von ihm entsandt sind, um die zu bestrafen, die Böses tun, und die auszuzeichnen, die Gutes tun. Denn es ist der Wille Gottes, daß ihr durch eure guten Taten die Unwissenheit unverständiger Menschen zum Schweigen bringt. Handelt als Freie, aber nicht als solche, die die Freiheit als Deckmantel für das Böse nehmen, sondern wie Knechte Gottes“ (1 Petr 2.13-16). Die Apostel lehrten die Christen Gehorsam gegen die Staatsgewalt, unabhängig von deren Verhältnis zur Kirche. Im apostolischen Jahrhundert wurde die Kirche Christi durch die Provinzgewalt von Judäa wie durch die römische Staatsgewalt verfolgt. Nichtsdestoweniger beteten die Märtyrer und die anderen Christen zu dieser Zeit für die Verfolger und erkannten ihre Macht an. 10 III.2. Der Fall Adams brachte Sünde und Laster in die Welt – gegen die gesellschaftlicher Widerstand geleistet werden muß –, deren erster Ausbruch der Mord Kains an Abel war (Gen 4.1-16). Sich dessen bewußt fingen die Menschen aller bekannten Gesellschaften an, sich Gesetze zu geben, das Böse in Schranken zu halten und das Gute zu fördern. Für das alttestamentliche Volk war Gott Selbst der Gesetzgeber, der Vorschriften verkündete, die nicht ausschließlich nur das religiöse, sondern vielmehr auch das öffentliche Leben regelten (Ex 20-23). Als unerläßlicher Bestandteil des Lebens in der gefallenen Welt, in der Person wie Gesellschaft des Schutzes gegen die gefährlichen Erscheinungsformen der Sünde bedürfen, ist der Staat von Gott gesegnet. Gleichzeitig ergibt sich die Notwendigkeit des Staates nicht aus dem Willen Gottes in unmittelbarem Bezug auf den erstgeschaffenen Adam, sondern erst aus den Folgen des Sündenfalls sowie der Übereinstimmung zwischen denjenigen Handlungen, die die Herrschaft der Sünde über die Welt begrenzen wollen, einerseits, und Seinem Willen andererseits. Die Heilige Schrift ruft die Machthabenden auf, die staatliche Gewalt zur Abwehr des Bösen und zur Unterstützung des Guten zu gebrauchen, worin der moralische Sinn der Existenz des Staates gesehen wird (Röm 13.3-4). Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß Anarchie die Abwesenheit von gebührender Ordnung von Staat und Gesellschaft ist, während Aufrufe hierzu, ebenso wie Versuche, diese zu errichten, der christlichen Weltanschauung zuwiderlaufen (Röm 13.2). Die Kirche gebietet ihren Kindern nicht nur, der staatlichen Gewalt unabhängig von den Überzeugungen und Glaubensbekenntnissen ihrer Träger Gehorsam zu leisten, sondern sie betet auch für sie, „damit wir in aller Frömmigkeit und Rechtschaffenheit ungestört und ruhig leben können“ (1 Tim 2.2). Gleichzeitig dürfen die Christen die Staatsgewalt jedoch nicht verabsolutieren und die Grenzen ihres rein irdischen, zeitlichen und vergänglichen Sinns ignorieren, der durch das Vorhandensein der Sünde in der Welt und die Notwendigkeit, ihr Einhalt zu gebieten, bedingt ist. Nach der Lehre der Kirche hat auch die Staatsgewalt nicht das Recht, sich durch Ausweitung ihrer Grenzen bis zur vollen Autonomie gegenüber Gott und der von Ihm geschaffenen Ordnung der Dinge selbst zu verabsolutieren, was zu Machtmißbrauch und sogar zur Vergöttlichung der Herrschenden führen könnte. Der Staat, wie andere von Menschen geschaffenen Einrichtungen auch, kann, selbst wenn er auf das Gute gerichtet ist, die Tendenz zur Umwandlung in eine sich selbst zerstörende Institution aufweisen. Zahlreiche historische Beispiele einer solchen Umwandlung belegen, daß in diesem Fall der Staat seine ihm ursprünglich zugedachte Bestimmung verliert. III.3. In den Beziehungen zwischen Kirche und Staat muß ihre wesensmäßige Verschiedenheit beachtet werden. Die Kirche ist unmittelbar durch Gott Selbst – unseren Herrn Jesus Christus – gegründet, während die Errichtung der Staatsgewalt durch Gott im Laufe eines historischen Prozesses mittelbar erfolgt ist. Das Ziel der 11 Kirche ist das ewige Heil der Menschen, das Ziel des Staates besteht in deren irdischem Wohlergehen. „Mein Reich ist nicht von dieser Welt“, sagt der Erlöser (Joh 18.36). „Diese Welt“ ist zum Teil Gott unterworfen, zum größeren Teil aber trachtet sie danach, gegenüber dem eigenen Schöpfer und Herrn autonom zu werden. Sofern die Welt nicht Gott Untertan ist, untersteht sie dem „Vater der Lüge“ und „steht unter der Macht des Bösen“ (Joh 8.44; 1 Joh 5.19). Die Kirche ist „der Leib Christi“ (1 Kor 12.27), „die Säule und das Fundament der Wahrheit“ (1 Tim 3.15); in ihrer sakramentalen Natur ist weder Böses noch ein Schatten der Finsternis zu finden. Sofern der Staat ein Teil von „dieser Welt“ ist, hat er keinen Anteil am Reich Gottes, da dort, wo Christus „alles und in allen“ (Kol 3.11) ist, kein Zwang und kein Gegensatz zwischen dem Menschlichen und dem Göttlichen besteht und demzufolge auch die Notwendigkeit des Staates entfällt. In der heutigen Welt trägt der Staat gewöhnlich einen säkularen Charakter und ist an keinerlei religiöse Verpflichtungen gebunden. Sein Zusammenwirken mit der Kirche ist auf eine bestimmte Anzahl von Bereichen beschränkt und gründet sich auf die gegenseitige Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des anderen. Jedoch ist sich der Staat in der Regel bewußt, daß das irdische Wohlergehen undenkbar ist ohne die Beachtung gewisser moralischer Normen – solcher Normen, die auch für das ewige Heil des Menschen unerläßlich sind. Deshalb können Aufgaben und Tätigkeit von Kirche und Staat nicht nur in der Erlangung von rein irdischem Nutzen, sondern auch in der Verwirklichung des Heilsauftrags der Kirche übereinstimmen. Das Prinzip der Weltlichkeit des Staates darf nicht im Sinne einer radikalen Verdrängung der Religion aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens, insbesondere des Ausschlusses der religiösen Vereinigungen von der Mitwirkung bei der Bewältigung öffentlich relevanter Aufgaben oder des Entzugs ihres Rechts auf Bewertung der Tätigkeit der Staatsgewalt ausgelegt werden. Dieses Prinzip impliziert lediglich eine gewisse Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Kirche und der Staatsgewalt, die Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten. Die Kirche darf nicht Funktionen an sich ziehen, die zum Zuständigkeitsbereich des Staates gehören, wie etwa: gewaltsamen Widerstand gegen die Sünde, Inanspruchnahme staatlicher Vollmachten, Übernahme von Funktionen der Staatsgewalt, die Zwang oder Einschränkung beinhalten. Allerdings darf die Kirche die Staatsmacht bitten oder gar auffordern, in bestimmten Fällen ihre Macht einzusetzen; das Recht zur Entscheidung m dieser Frage bleibt jedoch dem Staat vorbehalten. Der Staat darf sich nicht in das Leben der Kirche, in ihre Verwaltung, Glaubenslehre, ihren Gottesdienst, ihre geistliche Praxis usf. einmischen, wie auch grundsätzlich in die Tätigkeit der kanonischen kirchlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von denjenigen Fällen, die eine Tätigkeit der Kirche als juristische Person voraussetzen, die entsprechende Kontakte zum Staat sowie seinen 12 gesetzgebenden und ausführenden Institutionen aufnehmen muß. Die Kirche erwartet vom Staat Achtung ihrer kanonischen Normen und anderer innerer Bestimmungen. III.4. Im Laufe der Geschichte haben sich verschiedene Muster der Beziehungen zwischen der Orthodoxen Kirche und dem Staat herausgebildet. In der orthodoxen Tradition hat sich eine bestimmte Vorstellung von der idealen Form der Kirche-Staat-Beziehung entwickelt. Davon ausgehend, daß die Beziehung zwischen Kirche und Staat eine wechselseitige ist, konnte die oben genannte ideale Form nur in einem Staat hervorgebracht werden, der die Orthodoxe Kirche als das höchste Heiligtum des Volkes anerkennt – mit anderen Worten: in einem orthodoxen Staat. Versuche, ihnen eine solche Form zu geben, wurden in Byzanz unternommen, wo die Grundsätze der Beziehungen zwischen Kirche und Staat in den Kanones, den imperialen Staatsgesetzen wie auch in den Schriften der Heiligen Väter ihren Niederschlag fanden. In ihrer Gesamtheit erhielten diese Grundsätze die Bezeichnung Symphonie von Kirche und Staat. Ihr Wesen besteht in gegenseitiger Zusammenarbeit, Unterstützung sowie Verantwortung unter Nichteinmischung in die jeweiligen, ausdrücklich vorbehaltenen Kompetenzbereiche. Der Bischof untersteht der staatlichen Gewalt als Untertan und nicht etwa, weil ihm die bischöfliche Gewalt von Vertretern der Staatsmacht gewährt würde. Genauso untersteht auch der Vertreter der Staatsmacht dem Bischof als ein Heil suchendes Mitglied der Kirche und nicht, weil ihm seine Gewalt vom Bischof übertragen wäre. In den symphonischen Beziehungen zur Kirche sucht der Staat ihre moralische Unterstützung, ihr Gebet für sich selbst und ihren Segen für die Tätigkeit zugunsten des Ziels der Wohlfahrt der Bürger, während die Kirche sich ihrerseits der Förderung des Staates erfreut, geeignete Bedingungen für die Predigt und das geistige Wohl ihrer Kinder zu schaffen, die gleichzeitig auch Bürger des Staates sind. In der sechsten Novelle des hl. Justinianos ist das der Symphonie zwischen Kirche und Staat zugrunde liegende Prinzip formuliert: „Die erhabensten Güter, die den Menschen durch die höchste Gütigkeit Gottes verliehen sind, sind das Priestertum und das Königtum, von denen ersteres (das Priestertum, die kirchliche Macht) sich um die göttlichen Angelegenheiten kümmert und letzteres (das Königtum, die Staatsmacht) sich der menschlichen Anliegen annimmt und diese leitet, während beide, in Ansehung ihres gemeinsamen Ursprungs, eine Verschönerung des menschlichen Lebens bewirken. Deshalb liegt den Königen nichts mehr am Herzen als die Ehrung der Geistlichen, die ihrerseits ihren Dienst an den Königen durch ununterbrochene Fürbitte vor Gott erfüllen. Und wenn einerseits die Geistlichkeit in allem wohlgeordnet und gottgefällig ist, andererseits auch die Staatsmacht den ihr anvertrauten Staat wahrhaftig leitet, so wird sich zwischen ihnen vollkommene Eintracht in Bezug auf alles einstellen, was dem Nutzen und dem Wohlergehen des menschlichen Geschlechts dient. Deshalb gelten unsere größten Bemühungen der Wahrung der rechten Göttlichen Dogmen und der Ehrung der Geistlichkeit, in der Hoffnung, auf diesem Weg hohe Göttliche Güter zu 13 erlangen und diejenigen, an deren Besitz wir uns erfreuen, in Gewißheit zu behalten.“ Von dieser Norm geleitet erkannte Kaiser Justinianos in seinen Novellen den Kanones die Kraft staatlicher Gesetze zu. Die klassische byzantinische Formel der Beziehung von staatlicher und kirchlicher Macht ist in der „Epanagoge“ belegt (2. Hälfte des 9. Jh.): „Die weltliche Macht und die Geistlichkeit verhalten sich zueinander wie Leib und Seele und sind für die staatliche Ordnung ebenso unentbehrlich wie Leib und Seele im lebendigen Menschen. In der Verbindung sowie dem Einvernehmen zwischen ihnen liegt das Staatswohl begründet.“ Die Symphonie hat allerdings auch in Byzanz nie in reinster Form bestanden. In der Praxis häuften sich Verstöße gegen die Ordnung und ihre Verkehrung. Nicht selten wurde die Kirche Objekt cäsaropapistischer Forderungen seitens der Staatsmacht. Im wesentlichen bestanden diese in der Inanspruchnahme des Entscheidungsrechts hinsichtlich der Ordnung kirchlicher Angelegenheiten durch das Staatsoberhaupt, den Kaiser. Neben der sündhaften menschlichen Machtgier hatten solche Forderungen auch eine historische Ursache. Die christlichen Kaiser von Byzanz waren direkte Nachfolger der römischen Principes, die unter ihren zahlreichen Titeln auch den Titel Pontifex Maximus – oberster Priester – führten. Die cäsaropapistische Tendenz äußerte sich in der Politik der häretischen Kaiser unvergleichlich plumper und für die Kirche gefährlicher, insbesondere in der ikonoklastischen Epoche. Die russischen Zaren verfügten im Unterschied zu den byzantinischen Basileis über ein anderes Vermächtnis. Daher und aus weiteren historischen Gründen zeichneten sich die Beziehungen zwischen der kirchlichen und der staatlichen Macht im alten Rußland durch größere Harmonie aus. Allerdings kamen Verstöße gegen die kanonischen Normen auch hier vor (die Herrschaft von Ivan dem Schrecklichen, die Auseinandersetzung zwischen dem Zaren Alexej Michailovic und dem Patriarchen Nikon). Was die Synodale Epoche betrifft, so ist die unbestreitbare Mißachtung der symphonischen Normen im Laufe von zwei Jahrhunderten Kirchengeschichte auf den eindeutig nachweisbaren Einfluß der protestantischen Territorial- und Staatskirchendoktrin (siehe unten), auf die russische Rechtsauffassung und das politische Leben zurückzuführen. Einen Versuch, das Ideal der Symphonie unter den neuen Bedingungen zu verwirklichen, unternahm das Landeskonzil in den Jahren 1917/18, als das Reich zerfiel. In der Deklaration, die das Verhältnis von Kirche und Staat vorwegzunehmen suchte, wurde die Forderung nach Trennung von Kirche und Staat mit dem Wunsch verglichen, daß „die Sonne nicht mehr scheine, und das Feuer nicht mehr wärme. Nach dem inneren Gesetz ihres Daseins kann die Kirche nicht auf ihren Auftrag verzichten, zu leuchten, das ganze Leben der Menschheit zu verwandeln und es mit ihren Strahlen zu durchdringen“. In den Bestimmungen des Konzils über den rechtlichen Status der Orthodoxen Russischen Kirche wird der Staat insbesondere gefordert, folgende Richtlinien j anzunehmen: „Die Orthodoxe Russische Kirche, die Teil der vollkommenen Universalen Kirche Christi ist, nimmt eine gegenüber anderen Konfessionen im Russischen Staat erstrangige öffentlich-rechtliche Stellung ein, die ihr 14 in ihrer Eigenschaft als dem größten Heiligtum der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung wie auch als einer außerordentlichen, am Aufbau des Russischen Staates mitwirkenden geschichtlichen Kraft gebührt (...). Die Verordnungen und Gesetzesbestimmungen, die von der Orthodoxen Kirche nach dem von ihr festgelegten Verfahren erlassen werden, gerechnet vom Tag ihrer Annahme durch die kirchliche Gewalt, sowie die Akte der Kirchenverwaltung und des Kirchengerichts werden durch den Staat in ihrer Rechtskraft und -bedeutung anerkannt, sofern sie nicht gegen die staatlichen Gesetze verstoßen (...). Staatliche Gesetze, die die Orthodoxe Kirche betreffen, werden nur mit Zustimmung der kirchlichen Amtsgewalt verabschiedet.“ Die nachfolgenden Landeskonzilien fanden unter Bedingungen statt, die infolge der historischen Ereignisse eine Rückkehr zu den vorrevolutionären Grundsätzen der Beziehungen zwischen Staat und Kirche nicht mehr als möglich erscheinen ließen. Nichtsdestoweniger betonte die Kirche ihre traditionelle Rolle im Leben der Gesellschaft und erklärte ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im öffentlichen Leben. So kam das Landeskonzil 1990 zu der Feststellung: „Im Laufe der tausendjährigen Geschichte erzog die Russisch-Orthodoxe Kirche die Gläubigen im Geiste des Patriotismus und der Friedensliebe. Der Patriotismus äußert sich im sorgfältigen Umgang mit dem historischen Erbe des Vaterlands, dem tatkräftigen Staatsbürgerbewußtsein, das die Anteilnahme an den Freuden und Nöten des Volkes einschließt, in hingebungsvoller und gewissenhafter Arbeit, tätigem Bemühen um den moralischen Zustand der Gesellschaft sowie Sorge um die Bewahrung der Natur“ (aus der Botschaft des Konzils). Nicht ohne den Einfluß des „Gottesstaats“ des hl. Augustinus setzte sich im europäischen Westen des Mittelalters die „Zwei-Schwerter-Doktrin“ durch, der gemäß beide Gewalten – kirchliche und staatliche – unmittelbar bzw. mittelbar dem Bischof von Rom unterstehen. Die Päpste hatten die absolute monarchische Gewalt über das päpstliche Gebiet, einen Teil Italiens, inne, dessen Überrest der heutige Vatikan ist; viele Bischöfe, insbesondere im feudal zersplitterten Deutschland, waren gleichzeitig Fürsten, die die staatliche Jurisdiktion über ihr Gebiet, ihre Regierungen sowie das von ihnen befehligte Heer ausübten. Im Zuge der Reformation wurden die Päpste und katholischen Bischöfe in den nunmehr protestantischen Ländern ihre staatlichen Macht enthoben. Vom 17. bis zum 19. Jahrhundert wurden schließlich auch in den katholischen Ländern die rechtlichen Bedingungen dahingehend geändert, daß die Katholische Kirche in – der Praxis von der staatlichen Macht entfernt wurde. Eine noch heute geltende Wirkung der „ZweiSchwerter-Doktrin“ außerhalb des Territoriums des Vatikans stellt allerdings die Praxis der Konkordatsverträge dar, die zwischen der Römischen Kurie und den Staaten, auf deren Gebiet sich katholische Gemeinden befinden, geschlossen werden. Infolgedessen wird der rechtliche Status dieser Gemeinden in vielen Ländern nicht ausschließlich durch die inneren Gesetze, sondern zusätzlich noch durch das Völkerrecht, dessen Subjekt der Vatikanstaat ist, bestimmt In den Ländern, in denen die Reformation obsiegte, desgleichen später auch in einigen katholischen Ländern, setzte sich in der 15 Beziehung zwischen Staat und Kirche das territoriale Prinzip durch, welches die volle staatliche Souveränität über das entsprechende Territorium, einschließlich der hier befindlichen religiösen Gemeinden, beinhaltet. Zur Losung dieses Systems der gegenseitigen Beziehungen wurde die Formel cuius est regio, illius est religio (wessen Land, dessen Religion). In seiner konsequenten Durchführung impliziert dieser Grundsatz die Entfremdung der Anhänger eines Glaubensbekenntnisses, das von dem des Trägers der höchsten staatlichen Gewalt verschieden ist, vom Staat (in der Praxis wurde das mehrmals verwirklicht). Tatsächlich behauptete sich jedoch eine gemäßigtere Form der Verwirklichung dieses Prinzips, das sogenannte Staatskirchentum. In diesem Fall genießt die religiöse Gemeinschaft, zu der konventionell die Mehrheit der Bevölkerung zählt und zu der auch das Staatsoberhaupt gehört, das offiziell Oberhaupt der Kirche genannt wird, die privilegierte Stellung einer Staatskirche. Die Verbindung von Bestandteilen dieses Systems der Kirche-Staat-Beziehung einerseits mit den erhaltengebliebenen Elementen der traditionellen, von Byzanz ererbten Symphonie andererseits hat die Grundlage für die Eigenart des rechtlichen Status der Orthodoxen Kirche während der Synodalen Epoche in Rußland geschaffen. In den Vereinigten Staaten von Amerika, ursprünglich ein multikonfessionelles Staatengebilde, hat sich das Prinzip der radikalen Trennung von Kirche und Staat durchgesetzt, welches die Neutralität der Staatsgewalt gegenüber allen Konfessionen voraussetzte. Absolute Neutralität ist jedoch nur in den seltensten Fällen; möglich. Jeder Staat hat auf die tatsächliche konfessionelle Zusammensetzung seiner Bevölkerung Rücksicht zu nehmen. Keine der christlichen Denominationen in den Vereinigten Staaten besitzt für sich die Mehrheit, die überwältigende Mehrheit der Einwohner der USA besteht jedoch namentlich aus Christen. Diese Tatsache schlägt sich insbesondere in der Zeremonie des Eids des Präsidenten auf die Bibel, der Erklärung des Sonntags zum offiziell arbeitsfreien Tag usw. nieder. Das Prinzip der Trennung der Kirche vom Staat hat jedoch auch eine weitere genealogische Quelle. Auf dem europäischen Kontinent entwickelte es sich als Ergebnis des antiklerikalen oder unmittelbar antikirchlichen Kampfes, der vornehmlich aus der Geschichte der Französischen Revolution wohlbekannt ist. In solchen Situationen erfolgt die Trennung der Kirche vom Staat nicht angesichts; der Vielzahl der Glaubensbekenntnisse (Multikonfessionalität) der Staatsbevölkerung, sondern vielmehr infolge der Verbindung des Staates mit antichristlichen oder allgemein antireligiösen Weltanschauungen, wobei hier die Neutralität des i Staates in Bezug auf die Religion und selbst sein eigener ausschließlich weltlicher Charakter nicht mehr gewahrt sind. Daraus folgen für die Kirche in den meisten Fällen Zwang, Einschränkungen ihrer Rechte, Diskriminierung oder unmittelbare Verfolgungen. Die Geschichte des 20. Jahrhunderts hat m vielen Ländern zahlreiche Beispiele für ein solches Verhältnis des Staates zur Religion und zur Kirche geboten. Es besteht aber noch eine weitere Form der Beziehungen zwischen Staat und Kirche, die zwischen der radikalen Trennung der Kirche vom Staat, bei der die Kirche den Status 16 einer privaten Körperschaft trägt, einerseits, und dem Staatskirchentum andererseits zu positionieren ist. Es handelt sich hier um den Status der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts. In diesem Fall kann die Kirche über eine Anzahl von Privilegien verfügen und Verpflichtungen tragen, die ihr durch den Staat gewährt bzw. auferlegt worden sind, ohne im eigentlichen Sinne des Wortes Staatskirche zu sein. In einer Reihe gegenwärtiger Staaten – wie Großbritannien, Finnland, Norwegen, Dänemark, Griechenland, um einige Beispiele zu nennen, – besteht Staatskirchentum. Andere Staaten, deren Anzahl in beständiger Zunahme begriffen ist (USA, Frankreich), regeln ihre Beziehungen zu den religiösen Gemeinden auf der Grundlage der völligen Trennung voneinander. In Deutschland besitzen die Katholische, die Evangelische sowie einige weitere Kirchen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, währenddessen andere religiöse Gemeinschaften vom Staat völlig getrennt sind und als private Körperschaften angesehen werden. In der Praxis hängt jedoch in der Mehrheit dieser Länder die tatsächliche Stellung der religiösen Gemeinschaften in nur geringem Maße davon ab, ob sie vom Staat getrennt sind oder nicht. In einigen Staaten, in denen Staatskirchentum besteht, beschränkt sich dieser Status zum einen auf die Steuererhebung für den Unterhalt der Kirche durch die staatlichen Steuerbehörden, zum anderen auf die Anerkennung der bei der Taufe von Neugeborenen oder bei der kirchlichen Trauung ausgestellten kirchlichen Urkunden als genauso rechtskräftig wie die Eintragung des zivilrechtlichen Standes, die durch die staatlichen Verwaltungsorgane vorgenommen wird. Ihren Dienst an Gott und den Menschen erfüllt die Orthodoxe Kirche gegenwärtig in verschiedenen Ländern. In einigen stellt sie das nationale Glaubensbekenntnis dar (Griechenland, Rumänien, Bulgarien), in anderen, multinationalen Staaten, ist sie die Religion der nationalen Mehrheit (Rußland), und in einer dritten Gruppe von Staaten bilden ihre Angehörigen eine religiöse Minderheit, die entweder unter Christen anderer Denominationen (USA, Polen, Finnland) oder unter Andersgläubigen (Syrien, Türkei, Japan) leben. In einer geringen Anzahl von Ländern besitzt die Orthodoxe Kirche den Status einer Staatsreligion (Griechenland, Finnland, Zypern), in anderen ist sie vom Staat getrennt. Die konkreten rechtlichen und politischen Bedingungen, die für die Orthodoxen Landeskirchen gelten, weisen ebenfalls Unterschiede untereinander auf. Dessen ungeachtet folgen sie alle in ihrem inneren Aufbau sowie ihrem Verhältnis zur Staatsmacht den Geboten Christi, der Lehre der Apostel, den heiligen Kanones sowie der zweitausendjährigen historischen Erfahrung und finden unter allen Umständen die Möglichkeit, ihre gottgebotenen Ziele zu erfüllen, indem sie auf diese Weise ihre unvergängliche Natur und ihren himmlischen, Göttlichen Ursprung offenbaren. III.5. In Anbetracht ihrer wesensmäßigen Unterschiede greifen die Kirche und der Staat zur Erreichung ihrer Ziele auf verschiedene Mittel zurück. Der Staat stützt sich hauptsächlich auf die materielle Gewalt, einschließlich des Zwanges, sowie auf die entsprechenden weltlichen Ideensysteme. Demgegenüber verfügt die Kirche 17 über religiös-moralische Mittel zur geistigen Leitung ihrer Herde sowie zur Gewinnung neuer Kinder. Die Kirche verkündigt unfehlbar die Wahrheit Christi und lehrt die Menschen moralische Gebote, deren Quelle Gott Selbst ist und die es ihr nicht erlauben, Änderungen in ihrer Lehre vorzunehmen. Ebenfalls ist es ihr nicht erlaubt, die Wahrheit zu verschweigen und deren Verkündigung Abbruch zu tun, welche anderen Lehren auch immer von den staatlichen Institutionen vorgeschrieben und verbreitet werden mögen. In dieser Hinsicht genießt die Kirche volle Freiheit gegenüber dem Staat. Um der unbeeinträchtigten und innerlich freien Verkündigung der Wahrheit willen hat die Kirche wiederholt in der Geschichte Verfolgungen durch die Feinde Christi erleiden müssen. Selbst die verfolgte Kirche ist aber aufgerufen, die Verfolgung mit Geduld zu ertragen, ohne dem sie verfolgenden Staat die Loyalität zu verweigern. Die Staatsgewalt besitzt die juristische Souveränität über das staatliche Territorium. Demzufolge bestimmt sie auch den jeweiligen rechtlichen Status der Orthodoxen Landeskirche oder von Teilen von ihr, indem sie ihr die Möglichkeit einräumt, dem kirchlichen Auftrag in vollem Maße gerecht zu werden, bzw. diese Möglichkeit einschränkt. Auf diese Weise trägt die Staatsgewalt auch Verantwortung vor der Ewigen Wahrheit und trifft letztendlich die Vorentscheidung über ihr eigenes Schicksal. Die Kirche wahrt Loyalität gegenüber dem Staat, jedoch steht über dieser Loyalitätspflicht das Göttliche Gebot der unbedingten Erfüllung des Heilsauftrags unter allen Bedingungen und unter allen Umständen. Wenn die staatliche Macht die orthodoxen Gläubigen zur Abkehr von Christus und Seiner Kirche sowie zu sündhaften, der Seele abträglichen Taten nötigt, so ist die Kirche gehalten, dem Staat den Gehorsam zu verweigern. Der Christ, der die Gebote des Gewissens befolgt, ist nicht verpflichtet, dem zur schweren Sünde nötigenden staatlichen Befehl nachzukommen. Sollte die gleichzeitige Erfüllung der Gehorsamspflicht gegenüber dem Staat einerseits und der Gebote aus der Vollkommenheit der Wahrheit andererseits nicht möglich sein, ist die Kirchenleitung berechtigt, zur Klärung des Widerspruchs folgende Maßnahmen zu ergreifen: Aufnahme eines direkten Dialogs mit der Staatsgewalt über das aufgekommene Problem, Aufruf an das Volk, die Mechanismen der Volksherrschaft zur Änderung der Gesetzgebung sowie zur Revision der Entscheidungen er Staatsgewalt anzuwenden, Appell an die internationalen Institutionen sowie die internationale öffentliche Meinung, des weiteren an ihre Kinder, gewaltlosen zivilen Widerstand zu leisten. III.6. Das Prinzip der Gewissensfreiheit, welches als juristischer Terminus im 18.-19. Jahrhundert formuliert wurde, wird erst im Anschluß an den Ersten Weltkrieg zu einem grundlegenden konstituierenden Bestandteil der zwischenmenschlichen Beziehungen. Mittlerweile hat es Eingang in die Allgemeine Deklaration der Menschenrechte sowie die Verfassungen der Mehrheit der Staaten gefunden. Die Entwicklung des Prinzips der 18 Gewissensfreiheit ist ein Beleg dafür, daß heutzutage die Religion von einer „öffentlichen“ zu einer „privaten“ Angelegenheit des Menschen geworden ist. An sich ist diese Entwicklung ein Beweis für den Zerfall des geistigen Wertesystems, dafür daß der überwiegende Teil der Gesellschaft, der sich zum Prinzip der Gewissensfreiheit bekennt, des Strebens nach Heil verlustig gegangen ist. Und wenn der Staat ursprünglich als Instrument der Durchsetzung des göttlichen Gesetzes in der Gesellschaft gegründet wurde, so verwandelt die Gewissensfreiheit den Staat endgültig in eine ausschließlich irdische, an keine [religiösen Verpflichtungen gebundene Institution. Die Durchsetzung der Gewissensfreiheit als legales Prinzip verweist auf den Verlust von religiösen Zielen und Werten in der Gesellschaft, den massenhaften Abfall vom Glauben sowie der faktischen Indifferenz gegenüber dem Auftrag der Kirche und der Überwindung der Sünde. Dieses Prinzip erweist sich jedoch als eines der Mittel, die die Existenz der Kirche in der nichtreligiösen Welt ermöglichen, insofern es dem legalen Status der Kirche sowie ihrer Unabhängigkeit gegenüber den anders- oder nichtgläubigen Schichten der Gesellschaft zugrunde liegt. Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates widerspricht nicht der christlichen Auffassung von der Berufung der Kirche in der Gesellschaft. Nichtsdestotrotz hat die Kirche die Pflicht, den Staat auf die Unzulässigkeit der Propagierung von Überzeugungen oder Handlungen hinzuweisen, die die totale Kontrolle über das Leben der Person, ihrer Ansichten und ihrer Beziehungen zu anderen Menschen, die Zerstörung der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Sittlichkeit sowie die Verletzung der religiösen Gefühle zur Folge haben bzw. die die kulturelle und geistig-religiöse Eigenart des Volkes beeinträchtigen oder eine Gefahr für die heilige Gabe des Lebens darstellen. Bei der Verwirklichung ihrer sozialen, karitativen, bildungsbezogenen und sonstigen gesellschaftlichen Programme kann die Kirche mit der Unterstützung und Mitarbeit des Staates rechnen. Sie hat auch das Recht zu erwarten, daß der Staat bei der Gestaltung seiner Beziehungen zu den religiösen Vereinigungen auch die Zahl ihrer Anhänger, ihren Beitrag zur Schaffung des historisch-kulturellen und geistigen Erbes des Volkes sowie deren staatsbürgerliche Haltung berücksichtigt. III.7. Die Form und die Methoden der Herrschaft sind in vieler Hinsicht durch den geistigen und sittlichen Zustand der Gesellschaft bedingt. Davon ausgehend anerkennt die Kirche die Wahl der Menschen oder erhebt zumindest keinen Einspruch gegen diese. Zur Zeit der Richter, d.h. zur Zeit der Gesellschaftsordnung wie sie im Buch der Richter beschrieben wird, stützte sich die Staatsgewalt nicht auf ihre Zwangsbefugnisse, sondern auf ihre durch Gott sanktionierte Autorität. Damit diese Autorität wirksam sein konnte, mußte der Glaube in der Gesellschaft sehr stark sein. Unter einer Monarchie bleibt die Staatsgewalt gottgegeben; bei ihrer Ausübung stützt sie sich jedoch nicht so 19 sehr auf ihre geistige Autorität, sondern | vielmehr auf Zwang. Der Übergang von der Herrschaft der Richter zur Monarchie bewies das Nachlassen des Glaubens, was dazu führte, daß der Unsichtbare Herrscher durch einen sichtbaren Herrscher ersetzt wurde. Die gegenwärtigen Demokratien, unter ihnen auch die mit monarchischen Formen, bedürfen nicht der göttlichen Sanktionierung der Macht. Sie sind eine Erscheinungsform der Macht in der säkularen Gesellschaft, die das Recht jedes mündigen Bürgers auf Willensäußerung auf dem Weg von Wahlen voraussetzt. Eine Änderung der Herrschaftsform zugunsten einer tieferen religiösen Verwurzelung würde ohne die Vergeistigung der Gesellschaft unweigerlich in Betrug und Heuchelei ausarten, darüber hinaus zur Schwächung dieser Form sowie ihrer Herabwürdigung in den Augen der Menschen führen. Dennoch sollte die Möglichkeit einer solchen geistigen Wiedergeburt der Gesellschaft, infolge derer die religiös höhere Form des Staatsaufbaus als natürlich erachtet wird, nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Unter den Bedingungen der Knechtschaft jedoch rät der Apostel Paulus: „auch wenn du frei werden kannst, lebe lieber als Sklave weiter“ (1 Kor 7.21). Gleichzeitig soll die Kirche ihre Aufmerksamkeit nicht vornehmlich auf die äußerliche Organisation der Gesellschaft, sondern auf den Zustand der Herzen ihrer Mitglieder richten. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kirche sich nicht als zuständig, Änderungen an der Herrschaftsform vorzunehmen; in gleicher Richtung ist das Bischöfliche Konzil der Russischen Orthodoxen Kirche von 1994 zu verstehen, das die gesunde kirchliche Position hervorhob, „keinem bestimmten Staatsaufbau sowie keiner der bestehenden politischen Doktrinen den Vorrang einzuräumen“. III.8. Der Staat, einschließlich des säkularen, ist sich in der Regel seiner Berufung bewußt, das Leben des Volkes auf den Grundsätzen des Guten und der Gerechtigkeit zu ordnen und für die materielle und geistige Wohlfahrt der Gesellschaft Sorge zu tragen. Aus diesem Grund kann die Kirche in Fragen, die das Wohl der Kirche selbst, ebenso wie das der Person und der Gesellschaft betreffen, mit dem Staat kooperieren. Aus Sicht der Kirche sollte eine solche Zusammenarbeit in ihrem Heilsauftrag enthalten sein, umfaßt doch dieser die allseitige Sorge für den Menschen. Die Kirche ist gefordert, sich an der Ordnung des menschlichen Lebens in allen Bereichen zu beteiligen, in denen das möglich ist, und ihre entsprechenden Bemühungen mit denen der Vertreter der Staatsgewalt in Einklang zu bringen. Voraussetzungen der Zusammenarbeit zwischen Kirche und Staat sind: die innere Übereinstimmung der Mitwirkung der Kirche an Staatsaufgaben mit ihrem Wesen und Auftrag; das Nichtausüben eines Staatsdiktats im öffentlichen Wirken der Kirche; die Nichteinbeziehung der Kirche in Bereiche der Staatstätigkeit, in denen ihr Wirken aus kanonischen und sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Bereiche der Zusammenarbeit von Kirche und Staat in der gegenwärtigen historischen Periode sind: 20 a. Friedensschaffung auf internationaler, interethnischer sowie bürgerlicher Ebene; Förderung der Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Menschen, Völkern und Staaten; b. Sorge um die Erhaltung der Sittlichkeit in der Gesellschaft; c. geistig-spirituelle, kulturelle, sittliche sowie patriotische Bildung und Erziehung; d. Werke der Barmherzigkeit und Wohltätigkeit, Ausarbeitung gemeinsamer Sozialprogramme; e. Schutz, Wiederaufbau und Förderung des historischen und kulturellen Erbes, einschließlich der Sorge um die Erhaltung von Denkmälern von historischem und kulturellem Wert; f. Dialog mit den Organen der Staatsmacht in allen Sachbereichen und auf allen Ebenen in kirchen- sowie gesellschaftsrelevanten Fragen, einschließlich der Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einschlägiger Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse; g. Betreuung des Militärs sowie der Mitarbeiter der Organe der Rechtspflege, ihre geistig-sittliche Erziehung; h. präventive Maßnahmen gegen Rechtsverstöße sowie Betreuung inhaftierter Personen; i. Wissenschaft, einschließlich humanitärer Forschung; j. Gesundheitswesen; k. Kultur und schöpferische Tätigkeit; l. Tätigkeit der kirchlichen und weltlichen Massenmedien; m. Tätigkeit zur Bewahrung der Umwelt; n. wirtschaftliche Maßnahmen zum Wohle von Kirche, Staat und Gesellschaft; o. Förderung der Institution der Familie sowie der Mutterschaft und der p. Kindheit; q. Widerstand gegen die Tätigkeit pseudoreligiöser Strukturen, die die Integrität der Person und der Gesellschaft bedrohen. 21 Die Zusammenarbeit zwischen dem Staat und der Kirche ist gleichfalls in weiteren Bereichen möglich, sofern diese der Erfüllung von den oben aufgezählten Gebieten zugehörigen Aufgaben dient. Gleichwohl gibt es Gebiete, in denen die Geistlichen und die kanonischen kirchlichen Organe gehalten sind, dem Staat ihre Mitarbeit zu verweigern. Solche sind: a. politischer Kampf, Wahlkampfwerbung, Kampagnen zur Unterstützung politischer Parteien, gesellschaftlicher sowie politischer Führungspersönlichkeiten; b. führen von Bürgerkriegen wie eines aggressiven äußeren Krieges; c. unmittelbare Teilnahme an geheimdienstlich-aufklärerischer oder ähnlich gearteter Tätigkeit, die nach staatlichem Recht Geheimsache ist und die nach staatlichem Recht weder in der Beichte noch gegenüber der kirchlichen Leitung geäußert werden dürfte. d. Der traditionelle Bereich der gesellschaftlichen Mühewaltung der Orthodoxen Kirche besteht im Eintreten für die Nöte des Volkes, für die Rechte und Sorgen einzelner Bürger oder gesellschaftlicher Gruppen. Ein solches Eintreten ist Pflicht der Kirche, der sie durch mündliche oder schriftliche Intervention bei der Staatsgewalt in den einzelnen Ressorts bzw. auf verschiedenen Ebenen seitens der entsprechenden kirchlichen Instanzen nachkommt. III.9. Im heutigen Staat ist die Macht in der Regel in gesetzgebende, ausführende sowie rechtsprechende Gewalt aufgeteilt; darüber hinaus gibt es verschiedene Ebenen der Gewalt: nationalstaatliche, regionale und lokale. Daraus ergeben sich die spezifischen Beziehungen der Kirche zu den Gewalten in den einzelnen Ressorts bzw. auf den verschiedenen Ebenen. Die Beziehungen zur legislativen Gewalt vollziehen sich im Dialog zwischen der Kirche und dem Gesetzgeber hinsichtlich solcher Fragen, die die Vervollkommnung des staatlichen und lokalen Rechts betreffen, soweit diese im Zusammenhang stehen mit dem Leben der Kirche, der kirchlich-staatlichen Zusammenarbeit und mit einem Gegenstand kirchlicher Sorge bezüglich des öffentlichen Lebens. Dieser Dialog betrifft ebenfalls Beschlüsse und Verfügungen der gesetzgebenden Gewalt, auch wenn letztere keinen unmittelbaren Bezug zur Gesetzgebung aufweisen. In den Beziehungen zur exekutiven Gewalt ist die Kirche verpflichtet, einen Dialog über Fragen zu führen, die die Beschlußfassung bezüglich des Lebens der Kirche, der kirchlich-staatlichen Zusammenarbeit und der Bereiche der öffentlichen 22 Betätigung der Kirche betreffen, wozu auf der einschlägigen Ebene Kontakte zu den zentralen und örtlichen Organen der ausführenden Gewalt unterhalten werden, einschließlich der Organe, in deren Zuständigkeitsbereich die Lösung praktischer Fragen aus dem Leben und der Tätigkeit der religiösen Vereinigungen sowie die Sorge für die Einhaltung der Gesetze durch letztere fallen (Organe der Rechtsprechung, der Staatsanwaltschaft, der inneren Angelegenheiten u.a.). Die Beziehungen zwischen der Kirche und der judikativen Gewalt auf den einzelnen Ebenen beschränken sich auf die Vertretung der kirchlichen Interessen vor Gericht in Fällen, die dies erforderlich machen. Die Kirche mischt sich nicht unmittelbar in die Umsetzung der Funktionen und Befugnisse der rechtsprechenden Gewalt ein. Die Interessen der Kirche, ausgenommen Fälle äußerster Not, werden im Gericht durch Laien vertreten, die dazu durch die Kirchenleitung mit Vollmachten auf der entsprechenden Ebene ausgestattet sind (Konzil von Chalkedon 9). Innerkirchliche Auseinandersetzungen dürfen nicht vor weltliche Gerichte gebracht werden (Konzil von Antiochien 12). Über interkonfessionelle Konflikte sowie Konflikte mit Schismatikern, die Fragen der Glaubenslehre nicht berühren, darf auch ein weltliches Gericht entscheiden (Konzil von Karthago 59). III.10. Die heiligen Kanones verbieten es den Geistlichen, an die Staatsmacht ohne Erlaubnis der Kirchenleitung heranzutreten. Die 11. Regel des Konzils von Sardika lautet: „Sollte ein Bischof oder Priester oder irgendein Angehöriger des Klerus es wagen, ohne Erlaubnis und Beglaubigungsschreiben des örtlichen Bischofs oder des Metropoliten den Herrscher aufzusuchen: derjenige soll verschmäht werden, er soll nicht nur aus der Gemeinschaft ausgeschlossen, sondern ihm soll auch seine bisherige Würde entzogen werden (...). Sollte er unter dem Druck der Umstände gezwungen sein, zum Herrscher zu gehen, so soll das mit Wissen und Einverständnis des Metropoliten sowie der für dieses Gebiet zuständigen Bischöfe geschehen und durch deren Urkunden sanktioniert sein“. Die Kontakte und Zusammenarbeit der Kirche mit den höchsten Organen der Staatsmacht werden durch den Patriarchen und den Heiligen Synod unmittelbar oder durch schriftlich bevollmächtigte Vertreter wahrgenommen. Die Kontakte und Zusammenarbeit mit den regionalen Machtorganen werden durch die Diözesanbischöfe unmittelbar oder durch ebenfalls schriftlich bevollmächtigte Vertreter wahrgenommen. Die Kontakte und Zusammenarbeit mit den örtlichen Machtorganen und der Selbstverwaltung werden durch die Dekanate und Kirchengemeinden mit dem Segen der Erzbischöfe wahrgenommen. Die durch die Hohe Geistlichkeit (Kirchenleitung) zu Kontakten mit der Staatsgewalt Bevollmächtigten dürfen sowohl unbeschränkt als auch mit dem Ziel der Konsultationen zu bestimmten Problembereichen angestellt werden. Im Falle der Weiterleitung der zuvor auf örtlicher oder regionaler Ebene behandelten Frage an die höchsten Organe der Staatsgewalt setzt der Diözesanbischof den Patriarchen und den Heiligen Synod darüber in Kenntnis und ersucht diese, zwecks der 23 weiteren Behandlung der Frage in Kontakt mit dem Staat zu treten. Im Falle der Weiterleitung eines Gerichtsfalls von der örtlichen oder regionalen an die höchste Ebene setzt der Diözesanbischof den Patriarchen und den Heiligen Synod über den Verlauf der vorangegangenen Gerichtsverhandlungen schriftlich in Kenntnis. Die Vorsteher der kirchlichen Selbstverwaltungsbezirke sowie die Verwalter der Diözesen in den einzelnen Staaten sind von dem Patriarchen sowie dem Heiligen Synod speziell dazu gesegnet, regelmäßige Kontakte zu den höchsten Organen dieser Staaten zu unterhalten. III.11. Um jedwede Verwirrung der Kompetenzen der kirchlichen und der staatlichen Gewalt zu vermeiden und um einer Verweltlichung der kirchlichen Gewalt vorzubeugen, ist den Geistlichen die Mitwirkung in Angelegenheiten der Staatsverwaltung kirchenrechtlich untersagt. Die 81. Apostolische Regel lautet: „Eine Beteiligung an den Angelegenheiten der Volksherrschaft kommt dem Bischof und dem Presbyter nicht zu, seine Aufgabe ist es vielmehr, sich um kirchliche Angelegenheiten zu kümmern.“ Auch die 6. Apostolische Regel thematisiert dies, desgleichen die 10. Regel des Siebten Ökumenischen Konzils. In der gegenwärtigen Situation beziehen sich die hier aufgezählten Bestimmungen nicht nur auf Beteiligung an administrativer Befehlsgewalt, sondern gleichermaßen auf die Beteiligung an den Repräsentativorganen der Macht (vgl. V.2).
IV. Christliche Ethik und weltliches Recht